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Erbrecht

  • Meine Freundin und ich leben seit neun Jahren im Konkubinat. Wie kann ich sie bestmöglich begünstigen?

    Ihre Lebenspartnerin hat bei Ihrem Tod keinen gesetzlichen Erbanspruch. In diesem Fall hilft nur ein Testament oder ein Erbvertrag.

    Im Testament können Sie Ihre Lebenspartnerin als Alleinerbin einsetzen. Das kann allerdings Ärger geben, wenn dadurch Pflichtteile verletzt werden und die pflichtteilsgeschützten Erben klagen.

    Ein Erbvertrag bietet mehr Gestaltungsmöglichkeiten. Er muss jedoch von allen betroffenen Personen, also auch von den gesetzlichen Erben, unterschrieben werden. In einem Erbvertrag kann zum Beispiel ein Pflichtteilerbe zugunsten Ihrer Lebenspartnerin auf seinen Anteil verzichten. Eine spätere Aufhebung des Vertrages ist nur möglich, wenn alle Vertragsparteien einverstanden sind.

    Zu beachten sind auch die Erbschaftssteuern im Konkubinat. Sie können je nach Kanton bis zu 50 Prozent des Erbes betragen.  

  • Unser Vater ist gestorben. Meine vier Geschwistern und ich streiten uns über das Erbe. Welches Gericht ist bei erbrechtlichen Streitigkeiten zuständig?

    Für Klagen in Erbangelegenheiten ist immer das Gericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen zuständig. 

  • Sämtliche Prämien für die Krankenkasse zahlte mein Vater für ein ganzes Jahr im Voraus. Vor zwei Monate ist er verstorben. Was passiert mit dem zu viel eingezahlten Geld und wer bekommt es?

    Das Geld gehört den Erben. Beim Tod Ihres Vaters gingen alle Aktiven und Passiven (also Guthaben und Schulden) auf die Erben über. Die zu viel bezahlte Prämien stehen demnach der Erbengemeinschaft zu.
    Achtung: Der Anspruch auf die Rückerstattung der Krankenkassenprämien erlischt ein Jahr nachdem Sie von den zu viel bezahlten Prämien Kenntnis erhalten haben. Und, fünf Jahre nach dem Tod Ihrer Vaters verfällt das Anrecht der Erben auf eine Prämienrückzahlung.  

  • Wie entsteht eine Erbengemeinschaft und wer gehört alles zur Erbengemeinschaft?

    Die Erbengemeinschaft entsteht von Gesetzes wegen. Das heisst, ohne dass jemand etwas unternimmt, entsteht beim Tod einer Person eine Erbengemeinschaft.
    Die Gemeinschaft entsteht zwischen den vom Gesetz vorgesehenen Erben und jenen, die allenfalls im Testament oder Erbvertrag genannt sind. 

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