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Familienrecht / Kindsrecht / Studium

  • Ich werde bald heiraten und bringe 350'000 Franken Erspartes in die Ehe mit. Muss ich einen Ehevertrag abschliessen, damit ich das Geld im Scheidungsfall nicht mit meiner Ehefrau teilen muss?

    Nein. Ist kein Ehevertrag vorhanden, gilt automatisch der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Dabei behält jeder Ehegatte im Scheidungsfall sein eingebrachtes Gut für sich, ebenso Schenkungen und Erbschaften, die während der Ehe angefallen sind, sowie persönliche Gegenstände wie Kleider und Schmuck. Diese Güter gehören zum sogenannten Eigengut, das bei der Scheidung nicht geteilt wird.

    Hingegen wird die sogenannte Errungenschaften aufgeteilt. Diese Masse umfasst alle Vermögenswerte, die ein Ehepartner während der Ehe erworben hat. Dazu zählen die Ersparnisse aus dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit beziehungsweise Sozialversicherungen sowie Erträge des Eigenguts. In einem Inventar können Sie zur Sicherheit festhalten, wer welche Vermögenswerte in die Ehe eingebracht hat. Lassen Sie zudem das eingebrachte Gut auf einem separaten, auf Ihren Namen lautendes, Konto und behalten Sie die Bankauszüge ab dem Zeitpunkt der Heirat sorgfältig auf. 

  • Wem gehört was, wenn kein Ehevertrag abgeschlossen wurde?

    Ohne Ehevertrag gilt die Errungenschaftsbeteiligung. Das heisst, bei der Auflösung der Ehe behält jeder Gatte sein Eigengut. Das sind Geschenke, Erbschaften und das, was ihm schon bei der Heirat gehörte. Zudem kann jeder Partner die Hälfte der Errungenschaft für sich beanspruchen. Darunter fallen Vermögenswerte, die während der Ehe, zum Beispiel durch arbeiten, erworben wurden. 

  • Unsere 16-jährige Tochter hat seit ein paar Monate einen Freund und nimmt nun die Antibabypille. Darüber sagte sie uns nichts. Durfte ihr der Frauenarzt die Pille ohne unsere Zustimmung verschreiben?

    Ja. Eine Frauenärztin oder ein Frauenarzt darf auch einer Minderjährigen die Antibabypille verschreiben, sofern die junge Frau diesbezüglich urteilsfähig ist. Ein gesetzlich festgelegtes Alter für die Urteilsfähigkeit gibt es nicht. Sie ist immer aufgrund der konkreten Situation zu prüfen. Die Anforderungen an die Urteilsfähigkeit sind umso höher, je grösser die Tragweite einer Entscheidung ist.

    Bezüglich der Pille ist Ihre Tochter urteilsfähig, wenn sie den Zweck, die Wirkungen und Nebenwirkungen der Pille begreift. Und wenn sie versteht, wie sie diese einnehmen muss und welche Probleme auftreten können, wenn sie diese einmal vergisst. Bei einer 16-jährigen ist das sicher der Fall.

    Die Tatsache, dass sich Ihre Tochter an den Frauenarzt gewandt hat, um sich die Pille verschreiben zu lassen, weist bereits auf ihre Urteilsfähigkeit in diesem Bereich hin. Der Frauenarzt soll Ihre Tochter zwar beraten, muss aber nicht beurteilen, ob sie für eine Beziehung zum anderen Geschlecht reif genug ist.

    Auch hat der Arzt weder die Pflicht noch das Recht, den Eltern ohne Einwilligung der Tochter Auskunft darüber zu geben, ob diese bei ihm war und weshalb. Denn das Arztgeheimnis gilt auch gegenüber den Eltern.

  • Mein Sohn ist 17 Jahre alt und hat mit seiner 15-jährige Freundin eine sexuelle Beziehung. Macht sich mein Sohn strafbar?

    Nein. Da der Altersunterschied zwischen Ihrem Sohn und seiner Freundin nicht allzu gross ist, ist sein Verhalten nicht strafbar. Grundsätzlich gilt das Schutzalter 16. Das bedeutet, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine solche einbezieht, macht sich strafbar. Ausnahme: Liebesbeziehungen zwischen Jugendlichen sollen nicht kriminalisiert werden. Daher ist eine solche Handlung nicht strafbar, falls der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt. 

  • Unser 28-jähriger Sohn hat drei Jahre als Lehrer gearbeitet. Nun will er zurück an die Uni und Soziologie studieren. Sind wir verpflichtet, ihn erneut dabei finanziell zu unterstützen?

    Nein.
    Eltern sind lediglich verpflichtet, die Erstausbildung ihrer Kinder zu finanzieren, soweit sie den Fähigkeiten und dem Lebensplan des Kindes entsprechen. So gehört z.B. das Universitätsstudium nach dem Gymnasium immer noch zur Erstausbildung. Auch die Berufsmatur während oder nach der Lehre und die allenfalls anschliessende Fachhochschule gelten immer noch als Erstausbildung. Die elterliche Unterstützungspflicht besteht auch weiter, wenn das Kind einmal durch eine Prüfung gerasselt ist und darum seine Ausbildung nicht in der Minimalzeit absolvieren kann.

     

    Ihr Sohn hat sein Studium abgebrochen, drei Jahre als Lehrer gearbeitet und möchte nun ein Zweitstudium beginnen. Für diese Zweitausbildung müssen nicht mehr die Eltern aufkommen. Zudem hat Ihr Sohn in den letzten drei Jahren gut verdient, so dass keine Unterstützung mehr nötig ist. Von Ihrem Sohn darf erwartet werden, dass er sich das Studium durch zusätzliche Teilzeitarbeit selbst verdient. Falls Sie Ihren Sohn freiwillig unterstützen, erhalten Sie vom Staat weder Ausbildungszulagen noch können Sie den Unterstützungsbetrag bei den Steuern in Abzug bringen. 

  • Meine Frau und ich sind seit 28 Jahren verheiratet und haben vier Kinder. Ist in unserem Fall ein Ehevertrag nötig?

    Nein. Ohne Ehevertrag gilt das Gesetz. Ein Ehevertrag ermöglicht es aber, andere Vereinbarungen über das eheliche Einkommen und Vermögen zu treffen. 

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