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Konkubinat

  • Ich lebe mit meinem Freund im Konkubinat in einer Mietwohnung. Den Vertrag haben wir beide unterschrieben. Wir haben Krach und ich will ausziehen. Er will die Kündigung nicht unterschreiben. Kann ich den Mietvertrag alleine kündigen?

    Nein.
    Wenn Sie den Vertrag gemeinsam unterzeichnet haben, braucht es für die Kündigung ebenfalls beide Unterschriften resp. in Ihrem Kündigungsschreiben muss seine Einverständniserklärung zu Ihrer Kündigung von ihm unterzeichnet werden. Ist Ihr Freund mit Ihrem Auszug nicht einverstanden und weigert er sich, die Kündigung resp. sein Einverständnis zu unterschreiben, können Sie zwar sofort ausziehen, aber Sie haften weiterhin solidarisch für den Mietzins.

    Ausweg: Sie können Ihrem Freund das Konkubinatsverhältnis mit einem einfachen (es wird empfohlen eingeschriebenen) Brief kündigen. Dann endet das Verhältnis juristisch gesehen nach sechs Monaten und danach schulden Sie Ihrem Freund nichts mehr. Sollte der Vermieter nach sechs Monaten weiterhin Geld von Ihnen verlangen, müssen Sie zwar zahlen, aber Sie können dieses Geld von Ihrem Freund zurückfordern.

    Um solche Schwierigkeiten vorzubeugen, empfiehlt sich die Aufnahme einer Klausel in den Mietvertrag, die jedem Partner das Recht einräumt, den Vertrag alleine zu kündigen. Wie jede andere Vertragsklausel ist auch dieser Punkt Verhandlungssache. Es braucht dazu das Einverständnis des Vermieters, weil er so nach der Kündigung des einen Partners nur noch einen Mieter hat, der für den Mietzins haftet.

    Eine andere Möglichkeit ist, dass nur ein Partner den Vertrag unterzeichnet. Dieser kann dann mit dem anderen einen Untermietvertrag abschliessen.  

  • Ich bin 50 Jahre alt und seit 1999 geschieden. Ich habe keine Kinder. Kann ich meinen neuen Lebenspartner im Todesfall bei der Pensionskasse begünstigen oder fällt das Vermögen in der beruflichen Vorsorge nach meinem Tod an die Pensionskasse?

    Das hängt vom Reglement Ihrer Pensionskasse ab. Um Klarheit zu erhalten, müssen Sie sich bei Ihrer Kasse erkundigen. Das Gesetz "erlaubt" zwar den Eintrag von Lebenspartnern, verpflichtet die Pensionskasse aber nicht dazu. Oft muss eine neue Partnerschaft mit Scheidungspapieren, Geburtsurkunde oder gemeinsamen Mietvertrag belegt werden. Andere geben sich mit einer schriftlichen Meldung der Daten des Partners zufrieden. Viele Pensionskassen passen sich den modernen Lebensbedingungen zunehmend an und akzeptieren Konkubinatspartner. Dann kann der Lebenspartner auch eine Pensionskassenrente oder Kapitalabfindung beziehen. 

  • Mein Partner und ich leben im Konkubinat. Nun wollen wir ein Haus kaufen. Er hat 100'000 Franken Eigenmittel, ich 50'000. Können wir trotzdem je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft werden und welche Eigentumsform empfehlen Sie uns?

    Eine Liegenschaft kann im Alleineigentum, im Miteigentum oder im Gesamteigentum erworben werden. Grundsätzlich gilt, dass die Eigentumsform dem Geldfluss folgen sollte. Das heisst: Finanziert ein Partner die Liegenschaft allein, sollte er im Grundbuch auch als Alleineigentümer eingetragen werden.

    Tragen beide Partner zum Kauf bei, kommen Mit- oder Gesamteigentum in Frage. Häufiger wird Miteigentum gewählt. Nur dann können Gelder der beruflichen Vorsorge vorbezogen werden. Im Grundbuch sollten die Eigentumsquoten den Eigenmitteln entsprechen. In Ihrem Fall also Miteigentum zu einem Drittel und zu zwei Dritteln.

    Würden Sie Miteigentum je zur Hälfte eintragen, wäre rechtlich nicht klar, wie Sie mit Ihren 50'000 Franken dazu gekommen sind. War es ein zinsloses Darlehen oder eine Schenkung Ihres Partners? Ohne klare schriftliche Regelung sind Streitigkeiten im Trennungsfall programmiert.

    Ohnehin ist es ratsam, die finanzielle Beteiligung und deren Abrechnung bei einer Trennung schriftlich zu regeln. Dann müsste der Wert des Hauses bestimmt werden. Am besten einigt man sich bereits im Voraus auf einen Schätzer. Falls beide die Liegenschaft übernehmen wollen, wird festgelegt, dass das Los entscheiden oder ein internes Bietverfahren stattfinden soll. Falls keiner das Haus übernehmen will, wird ein Makler beauftragt, dieses zum bestmöglichen Preis zu verkaufen. Vom Verkaufserlös wird dann zuerst die Hypothek abgezogen, anschliessend werden die Einlagen den Partnern zurückbezahlt und ein allfälliger Gewinn oder Verlust nach einem bestimmten Schlüssel aufgeteilt.

    Für die Absicherung des Konkubinatspartners im Todesfall braucht es auf jeden Fall ein Testament oder einen Erbvertrag. Meist bedarf es weiter auch einer Versicherungslösung, damit Pflichtteile ausbezahlt werden können. 

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