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Finanzen / Bankenrecht / Anlagen / Darlehen

  • In Artikeln und Fragen zur finanziellen Vorsorge und bei Zinsvergleichen taucht auch immer wieder die WIR-Bank auf. Wie sicher sind die Gelder dort?

    Die WIR-Genossenschaftsbank existiert seit 1934 und ist nie durch Fehlspekulationen oder eine riskante Geschäftspolitik aufgefallen. Wie andere Schweizer Banken wird auch die WIR-Bank von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht überwacht. Die Kundengelder sind zudem im Rahmen des Einlagenschutzes bis maximal 100'000 Franken abgesichert. Achtung: Dieser Betrag gilt pro Kunde und nicht etwa pro Konto. 

  • Ich möchte einem Bekannten Geld ausleihen. Er soll es dann in monatlichen Raten zurückzahlen. Kann ich den ganzen ausstehenden Betrag einfordern, falls er mit den Raten in Rückstand gerät?

    Wenn der Schuldner die vereinbarten Zinsen oder Raten nicht zahlt, können Sie nach den allgemeinen Verzugsregeln gemäss Art. 107 OR vorgehen. Setzen Sie ihm eine angemessene Frist. Zahlt er auch während dieser Zeit nicht, können Sie vom Darlehensvertrag zurücktreten und den noch ausstehenden Betrag mit Zins sofort zurückverlangen.

    Einfacher ist es, wenn Sie im Darlehensvertrag eine Kündigungsklausel im Falle verspäteter Zahlungen vereinbaren. So können Sie bei einem Rückstand das Darlehen sofort kündigen und zusammen mit den ausstehenden Zinsen einfordern. Falls Sie keine Kündigungsfrist abmachen, beträgt sie gemäss Gesetz sechs Wochen.

    Vor dem Vertragsabschluss erkundigen Sie sich beim Betreibungsamt am Wohnort des Bekannten, ob laufende oder abgeschlossene Betreibungen im Betreibungsregister eingetragen sind. Schliessen Sie immer - unabhängig ob Ihr Bekannte Betreibungen hat oder nicht - einen schriftlichen Darlehensvertrag ab. Das ist wichtig, falls Sie zum Mittel der Betreibung greifen müssen.  

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