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Scheidung / Trennung / Alimente / Besuchsrecht

  • Mein Mann und ich sind seit fünf Jahren geschieden und haben zwei gemeinsame Kinder. Seit vier Monate bezahlt mein Mann die Alimente nicht mehr, da er - wie er sagt - in einer finanziellen Krise steckt. Darf ich in diesem Fall das Besuchsrecht verweigern?

    Nein. Die Eltern (in den meisten Fällen ist es die Mutter) dürfen das Besuchsrecht nicht als Druckmittel verwenden. Dem Besuchsberechtigten (in der Regel ist es der Vater) steht - unabhängig von der Pflicht, Alimente zu bezahlen - dieses Recht zu. Ausserdem haben die Kinder Anrecht auf persönlichen Kontakt zum Vater.

  • Soeben habe ich mich von meinem Mann scheiden lassen. Das gemeinsame Haus hat er übernommen. Trotzdem hafte ich immer noch für die Hypothek. Kann ich von der Bank verlangen, dass sie mich aus dem Vertrag entlässt?

    Sie können die Bank auf jeden Fall anfragen. Doch die Bank wird Sie nicht so einfach gehen lassen.

    Solidarhaftung bedeutet, dass beide Schuldner je für die gesamte Hypothek geradestehen müssen. Die Bank kann entscheiden, von wem sie den Kredit und die Zinsen einfordern will. Im Normalfall belastet sie damit das Konto Ihres Exgatten. Ist dort aber nichts zu holen, müssen Sie zahlen und den Betrag von Ihrem Exgatten zurückfordern. Für die Bank bedeuten zwei Schuldner mehr Sicherheit als nur ein einziger.

    Verständlicherweise wollen Sie nicht für ein Haus haften, das Ihnen nicht mehr gehört. Aufgrund Ihrer Anfrage wird die Bank prüfen, ob sie die Hypothek an Ihren Exgatten allein vergeben kann. Im besten Fall schliesst sie mit ihm einen neuen Vertrag ab. Dann haften Sie nicht mehr. Falls er jedoch Unterhaltszahlungen leisten muss und sein verfügbares Einkommen eher knapp ist, wird Ihr Gesuch vermutlich abgelehnt.

    Hat Ihr Exgatte all diese Möglichkeiten nicht, kommen Sie nur aus dem Hypothekarvertrag heraus, wenn er das Haus verkauft.

    Die Bank muss reagieren
    Übrigens, wenn Haus und Hypothek im Scheidungsurteil Ihrem Ehemann zugesprochen werden, muss die Bank innerhalb eines Jahres nach der Umschreibung im Grundbuch auf der Solidarhaftung bestehen. Tut sie das nicht, sind Sie nicht mehr haftbar. Sie können jedoch davon ausgehen, dass die Bank diese Frist nicht ungenutzt verstreichen lässt. 

  • Ich habe einen 16-jährigen Sohn, Sein Vater und ich waren nie verheiratet, deshalb haben wir einen Unterhaltsvertrag. Nun zieht mein Sohn zu seinem Vater. Kann jetzt mein Ex-Partner die Unterhaltszahlungen an mich einfach einstellen?

    Nein. Der Vater kann die Zahlungen nicht eigenmächtig stoppen, auch wenn der Sohn nun bei ihm wohnt. In dieser Situation gibt es zwei Möglichkeiten:

    Entweder Sie beide einigen sich einvernehmlich auf den Verzicht oder eine Reduktion der zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge. Diese Vereinbarung muss dann noch von der Vormundschaftsbehörde genehmigt werden.

    Oder der Vater verlangt vom zuständigen Gericht eine Abänderung oder Aufhebung der Alimente. 

  • Ich bin seit acht Jahren von meinem Mann geschieden. Die Kinder sind mir zugeteilt worden. Seit kurzem lebt mein Sohn bei seinem Vater. Ich habe nichts dagegen. Ist das aber ohne den Segen der Vormundschaftsbehörde überhaupt erlaubt?

    Ja. Kein Amt kann dagegen etwas einwenden. Ihr Sorgerecht wird aber durch den Umzug des Sohnes nicht aufgehoben. Wollen Sie jedoch im Einverständnis mit Ihrem Ex-Mann die Alimentenregelung ändern, das Sorgerecht aufteilen oder ganz auf den Vater übertragen, bedarf dies der Zustimmung durch die Vormundschaftsbehörde. 

  • Meine Frau und ich leben seit drei Jahren getrennt und nächstens werden wir die Scheidung einreichen. Vor Jahren haben wir einen Ehevertrag abgeschlossen. Was geschieht mit dem Vertrag bei einer Scheidung?

    Nach Rechtskraft des Scheidungsurteils erlöschen die eherechtlichen Ansprüche an den Ex-Partner. Eheverträge sind nach der Scheidung nicht mehr gültig. 

  • Ich habe das alleinige Sorgerecht. Mein Sohn verbringt Weihnachten bei seinem Vater. Muss ich dulden, dass auch seine neue Freundin dabei ist?

    Ja, das müssen Sie. Der Vater kann an seinen Besuchsrechtstagen allein bestimmen, was er mit dem Sohn unternimmt und mit wem die beiden zusammenkommen. Das gilt auch für das Weihnachtsfest. Dabei sollte er sich auch an den Wünschen des Sohnes orientieren und darauf achten, dass er sich nicht zurückgesetzt fühlt. Ein Ausschluss der Freundin von der gemeinsamen Weihnachtsfeier wäre nur in Ausnahmesituationen möglich, etwa wenn die Freundin gegenüber dem Sohn gewalttätig wäre. Ein solches Verbot könnte allerdings nur die Vormundschaftsbehörde aussprechen.   

  • Jedes zweite Wochenende habe ich das Besuchsrecht für meine drei Kinder. Meine Ex-Frau verlangt, dass ich sie abhole und wieder bringe. Sollte sie nicht wenigstens einen Weg übernehmen?

    Nein. Als Besuchsberechtigter sind Sie verpflichtet, die Kinder an ihrem Wohnort abzuholen und wieder zurückzubringen. Wenn die Kinder alt genug sind, können sie mit öffentlicher Verkehrsmitteln zu Ihnen kommen. Die Kosten dafür müssen Sie übernehmen. 

  • Unser 12-jähriger Enkel will nicht mehr zu seinem Vater, unser Sohn, gehen. Haben wir Grosseltern auch ein Besuchsrecht gegenüber unser Enkel?

    Nicht grundsätzlich. Die Grosseltern können in ganz seltenen Ausnahmefällen ein Besuchsrecht durchsetzen und das auch nur, wenn dies dem Kindeswohl dient. 

  • Seit meiner Scheidung zahle ich Alimenten. Nun hat sich bei meiner Ex-Frau einiges geändert (arbeitet 100%; beide Kinder sind in der Lehre). An einer gütlichen Regelung ist sie nicht bereit. Welches Gericht ist für die Abänderung zuständig?

    Dafür ist sowohl das Gericht an Ihrem Wohnort (klagende Partei) als auch das Gericht am Wohnort Ihrer Ex-Frau (beklagte Partei) zuständig.  

  • Meine Ex-Frau will mit unseren zwei Kindern nach Italien ziehen. Sie hat das Sorgerecht. Die Kinder waren jedes zweite Wochenende bei mir. Mit dieser Entscheidung bin ich nicht einverstanden. Kann ich mich dagegen wehren?

    Nein.
    Zwar muss Ihre Ex-Frau Sie rechtzeitig über wichtige Entscheidungen im Leben der Kinder informieren und anhören. Sie haben aber nur ein Mitspracherecht und kein Mitentscheidungsrecht, da Ihre Ex-Frau gemäss Scheidungsurteil das alleinige Sorgerecht hat.

     

    Das heisst: Ob Sie mitreden können, hängt einzig vom Wohlwollen Ihrer Ex-Frau ab. Sollte sie auf Ihre Bedenken nicht eingehen, können Sie am Entscheid nichts ändern. Dies selbst dann, wenn wegen der räumlichen Distanz Ihr Besuchsrecht erschwert oder gar verunmöglicht wird.

     

    Anders wäre es nur beim gemeinsamen Sorgerecht. Hier können Eltern auch nach der Scheidung nur gemeinsam über einen Wohnortswechsel der Kinder entscheiden.

     

    Trotzdem, besprechen Sie mit Ihrer Ex-Frau, wie das Besuchsrecht künftig aussehen könnte. So gibt es die Möglichkeit, dass die Kinder die Schulferien meist bei Ihnen verbringen. Oder dass Sie die Kinder in gewissen Abständen besuchen.

     

    Selbstverständlich sind dabei die Wünsche und Interessen der Kinder zu berücksichtigen. Es ist ratsam, auch den telefonischen Kontakt mit den Kindern sowie die Verteilung von Hin- und Rückreisekosten zu regeln.   

  • Mein Mann und ich haben uns getrennt. Vor Jahren haben wir einen Ehevertrag abgeschlossen. Darin haben wir uns gegenseitig begünstigt, d.h. im Todesfall erhält der überlebende Partner die ganze Errungenschaft. Gilt der Ehevertrag noch?

    Ja.
    Wenn sich die Ehepartner einig sind, können sie sich trennen, ohne das Gericht einzuschalten. Das blosse Getrenntleben ändert aber nichts an der Gültigkeit der Vorschlagsklausel (Errungenschaft). Stirbt einer der beiden, erhält der andere den gesamten Vorschlag. Um dies zu ändern, müssen die Ehepartner den Ehevertrag ausdrücklich aufheben. Dieser Aufhebungsvertrag muss öffentlich beurkundet werden (Beurkundung durch Notar). 

  • Für meinen Sohn muss ich bis zu seiner Erstausbildung Alimente bezahlen. Beim Unistudium gibt es das Bachelor- und das Masterdiplom. Wann endet die Erstausbildung?

    Als Erstausbildung wird der Weg vom Beginn der Ausbildung bis zu einem anerkannten Abschluss verstanden, der als berufliche Qualifikation den Einstieg ins Berufsleben ermöglicht. Beim Studium galt bisher das Lizentiat als Abschluss der Erstausbildung. Nun trifft es zwar zu, dass bereits das Bachelordiplom gewisse Berufsmöglichkeiten eröffnen kann und auch soll. Doch gemäss Schweizerischer Universitätskonferenz ersetzt erst das Masterdiplom das bisherige Lizentiat. Der ordentliche Abschluss der Erstausbildung erfolgt also mit dem Masterdiplom. Die Masterstufe ist keineswegs als Zweitausbildung, Weiterbildung oder Zusatzausbildung anzusehen. Die Eltern sind grundsätzlich verpflichtet, für den Unterhalt ihrer Kinder bis zum Masterabschluss aufzukommen. So lange würden bei gegebenen Voraussetzungen auch Stipendien ausgerichtet.
     

  • Meine Exfrau heiratet in nächster Zeit ihren Lebenspartner. Kann ich die Alimentenzahlungen nach ihrer Hochzeit an sie einstellen?

    JA. Das Zivilgesetzbuch (ZGB) sieht vor, dass die Zahlungspflicht in diesem Fall automatisch erlischt. Nach der Heirat Ihrer Exfrau müssen Sie nicht mehr bezahlen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn im Scheidungsurteil ausdrücklich etwas anderes festgehalten ist. Doch das kommt selten vor.

    Übrigens: Auch ohne Hochzeit müssen Sie keine Alimente mehr bezahlen, wenn Ihre Exfrau mit ihrem Partner im selben Haushalt lebt und die Lebengemeinschaft "eheähnlich" ist. Wann das zutrifft, ist im Gesetz nicht geregelt. Eventuell haben Sie eine Regelung in Ihrem Scheidungsurteil getroffen. Wenn nicht, dürfen Sie die Zahlungen nur einstellen, wenn die Exfrau einverstanden ist (schriftlich vereinbaren!) oder das Gericht die Erlaubnis erteilt (Abänderungsklage). Die bisherige Praxis zeigt, was die Gerichte als "eheähnliches" Konkubinat auslegen: in der Regel, wenn die Wohn- und Lebensgemeinschaft bereits fünf Jahre dauert - oder wenn das Paar mit einem gemeinsamen Kind zusammenlebt oder gemeinsames Wohneigentum kauft. 

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