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Schulden / Schuldbetreibung und Konkurs

  • Jemand hat mich betrieben. Da ich nicht zu Hause war, hat der Betreibungsbeamte den Zahlungsbefehl meiner Partnerin übergeben - was mir total peinlich ist. Ist das überhaupt rechtens?

    Ja. Laut Schuld- und Konkursgesetz muss der Zahlungsbefehl dem Schuldner in seiner Wohnung oder an seinem Arbeitsplatz offen übergeben werden. Ist der Schuldner nicht anwesend, darf das Dokument einer "zu seiner Haushaltung gehörenden erwachsenen Person oder einem Angestellten" übergeben werden. Mitglieder einer Wohngemeinschaft fallen allerdings nicht unter diese Definition, weil die Gerichte davon ausgehen, dass bei dieser Form des Zusammenlebens kein gemeinsamer Haushalt geführt wird. 

  • Ein Gläubiger droht mir wegen eines alten Verlustscheins mit der Betreibung. Darf man wegen alte Verlustscheine überhaupt betrieben werden?

    Ja, solange sie nicht verjährt sind. Verlustscheine, die vor 1997 ausgestellt wurden, verjähren 2016, dann ist das revidierte Gesetz zu Schuldbetreibung und Konkurs 20 Jahre in Kraft. Verlustscheine, die nach 1997 ausgestellt wurden, verjähren 20 Jahre nach dem Ausstellungsdatum. Allerdings kann der Gläubiger die Verjährung mit einer Betreibung unterbrechen. Danach beginnt die 20-jährige Frist von neuem zu laufen. 

  • Welche Kosten einer Betreibung muss der Schuldner und welche der Gläubiger übernehmen?

    Beim Einleiten der Betreibung muss der Gläubiger einen Kostenvorschuss bezahlen. Der Betrag hängt von der Höhe der Forderung ab. Ein Zahlungsbefehl z.B. über 500 Franken kostet 40 Franken plus 10 Franken Porto. Hat ein Gläubiger einen Anwalt, ein Treuhänder oder ein Inkassobüro beauftragt, muss er gemäss Gesetz deren Honorar selber bezahlen. 

  • Wie wird ein Privatkonkurs eingeleitet und wie hoch ist der Kostenvorschuss?

    Der Schuldner muss die Insolvenzerklärung beim Konkursgericht an seinem Wohnort einreichen. Er muss Unterlagen liefern, die seine Überschuldung belegen. Vor der Konkurseröffnung muss er dem Gericht einen Kostenvorschuss bezahlen.

    Je nach Kanton und je nach Kompliziertheit des Falles beträgt der Kostenvorschuss rund 1'500 bis 5'000 Franken. 

  • Aufgrund meiner schwierigen finanziellen Lage überlege ich ernsthaft, den Privatkonkurs zu beantragen. Was würde das konkret bedeuten?

    Ein Privatkonkurs hat zur Folge, dass laufende Betreibungen beendet werden und allfällige Lohnpfändungen dahinfallen. Sie können also wieder frei über Ihren gesamten Lohn verfügen. Gläubiger, die in Ihrem Konkurs ganz oder teilweise leer ausgehen erhalten einen Verlustschein und haben das Recht, Sie später erneut für ihre (Rest-)Forderung zu betreiben.

    Falls Sie eines Tages wieder neues Vermögen haben oder einen sehr guten Lohn, werden diese Gläubiger damit Erfolg haben. Sollte es Ihnen finanziell nicht besser gehen, können Sie gegen die betriebene Forderungen aus Verlustschein(e) Rechtsvorschlag erheben mit der Begründung "Kein neues Vermögen".

    Ein Privatkonkurs empfiehlt sich nur für Schuldner, die über ein genügend hohes Einkommen verfügen, um die laufenden Kosten zu decken. Verdient ein Schuldner zu wenig, besteht die Gefahr, dass er nach Abschluss des Privatkonkurses wiederum Schulden machen muss.

    Tip: Für eine seriöse und detaillierte Beratung wenden Sie sich an uns.  

  • Was ist eine Insolvenzerklärung?

    Damit erklärt eine Privatperson vor Gericht offiziell Ihre Zahlungsunfähigkeit. Bewilligt das Gericht einen Privatkonkurs, wird das Vermögen beschlagnahmt und an die Gläubiger verteilt. Für die ungedeckten Schulden wird den Gläubigern ein Verlustschein ausgestellt. 

  • Meine Ehefrau liegt seit drei Wochen im Spital. Beim Betreibungsamt muss ein Zahlungsbefehl für sie abgeholt werden. Sie bestreitet die Forderung. Muss ich den Zahlungsbefehl für meine Frau entgegennehmen?

    Ja.
    Sie müssen den Zahlungsbefehl entgegennehmen. Ihre Frau oder Sie als Stellvertreter können dann innert 10 Tagen beim Betreibungsamt Rechtsvorschlag erheben. Damit gilt die Forderung als bestritten. Ihnen entstehen keine Kosten. Den Zahlungsbefehl zahlt der Gläubiger.
    Achtung: Der Rechtsvorschlag muss spätestens am letzten Tag der zehntägigen Frist beim Betreibungsamt sein, ansonsten die Frist als verpasst gilt. 

  • Ich habe einen Zahlungsbefehl erhalten, bin aber mit der verlangten Forderung nicht einverstanden. Wie lange habe ich Zeit, um Rechtsvorschlag zu erheben?

    Genau zehn Tage nach Erhalt des Zahlungsbefehls.
    Wichtig: Der Rechtsvorschlag muss spätestens am letzten Tag der zehntägige Frist beim Betreibungsamt sein, ansonsten die Frist nicht gewahrt ist. 

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