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Vormundschaft

  • Bei meinem 36-jährigen Bruder wird mit grosser Wahrscheinlichkeit eine vormundschaftliche Massnahme angeordnert. Kann er Einfluss auf die Wahl der Betreuungsperson nehmen?

    Ja. Die von einem Vormundschaftsverfahren betroffene Person hat ein Mitspracherecht. So steht es im Zivilgesetzbuch (ZGB). Die Vormundschaftsbehörde ist verpflichtet,  Ihren Bruder im Verlauf des Verfahrens nach seinen Vorschlägen zu fragen. Lehnt sie seinen Wunsch ab, muss sie ihren Entscheid begründen können.

    Ein Vertrauensverhältnis zwischen der Betreuungsperson und dem von ihr betreuten Menschen ist die Grundlage für einen positiven Verlauf der Massnahme. Eine Person aus dem Umfeld des Betroffenen ist jedoch den Anforderungen nicht unbedingt - aber nicht auszuschliessen - gewachsen, die das Amt des Vormunds, Beirats oder Beistands umfasst. Besteht eine zu enge Beziehung und damit zu wenig Distanz zur betreuten Person, leidet die Objektivität. Eine Betreuungsperson hat primär die Interessen der beistandsbedürftigen Person zu wahren - und nicht ihre eigenen. 

  • Ich bin nicht verheiratet und erwarte ein Kind. Ich hatte nur eine kurze Affäre mit dem Vater des Kindes. Er will das Kind nicht und wird es nicht anerkennen. Mir ist es auch recht. Kann ich gezwungen werden zu sagen, wer der Vater des Kindes ist?

    Jedes Kind hat das Recht, seinen Vater zu kennen. Deshalb ernennt die Vormundschaftsbehörde für ein nichteheliches Kind automatisch einen Beistand, wenn es nicht innert etwa eines Monats nach der Geburt von (s)einem Vater anerkannt wird. Der Beistand hat dann die Aufgabe herauszufinden, wer der Vater des Kindes ist, und dafür zu sorgen, dass dieser es anerkennt oder dass ein entsprechendes Vaterschaftsurteil ergeht - und zwar unabhängig davon, ob dies im Interesse des Vaters, der Mutter oder des Kindes liegt.

    Um in Erfahrung zu bringen, wer der Vater des Kindes ist, wird der Beistand in erster Linie die Mutter befragen. Diese ist an sich verpflichtet, den Namen des Vaters zu nennen. Sie darf aber nicht mit rechtlichen Mitteln dazu gezwungen werden. Es darf ihr also zum Beispiel nicht angedroht werden, dass ihr ansonsten das Sorgerecht oder die Obhut entzogen werden.

    Als Mutter müssen Sie sich jedoch bewusst sein, dass Ihre Weigerung, den Vater zu nennen, wichtige finanzielle und persönliche Konsequenzen hat. So kann etwa kein Unterhaltsvertrag geschlossen werden, und es besteht keine Erbberechtigung zwischen Vater und Kind; die Vaterlosigkeit kann sich anderseits auch psychisch auf das Kind auswirken.

    Nach zwei Jahren offiziell vaterlos:

    Bleiben Sie standhaft bei Ihrer Weigerung, den Namen des Vaters bekannt zu geben, und bestehen trotz zumutbaren anderweitigen Abklärungen keine ernsthaften Anhaltspunkte für die Vaterschaft eines bestimmten Mannes, hebt die Vormundschaftsbehörde die Beistandschaft nach zwei Jahren auf. Das Kind gilt dann nach rechtlichen Gesichtspunkten als vaterlos.

    Das Kind kann jedoch noch bis ein Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit eine Vaterschaftsklage erheben, sofern es weiss, wer sein Vater sein könnte. Eine Vaterschaftsklage gegen unbekannt gibt es aber nicht.  

  • Ich bin 43 Jahre alt und vor rund zehn Jahren bekam ich eine Vormundin, weil ich mit dem Leben überfordert war. Jetzt geht es mir wieder gut und bin in der Lage, für mich selber zu sorgen. Kann die Vormundschaft wieder aufgehoben werden?

    Ja.

    Sobald der Grund für eine vormundschaftliche Massnahme nicht mehr besteht, muss sie aufgehoben werden. Wird die Vormundschaftsbehörde nicht von sich aus tätig, können Sie die Auflösung verlangen. Die Behörde ist verpflichtet, Ihr Gesuch zu prüfen und Ihnen den Entscheid, mit Rechtsmittelbelehrung, mitzuteilen.

     

    In ihren Abklärungen stützt sich die Vormundschaftsbehörde nicht nur auf Ihren Wunsch, sondern prüft das Anliegen sehr gründlich. Unter Umständen holt sie Berichte von Fachpersonen ein. Besprechen Sie Ihren Wunsch auch mit Ihrer Vormundin. Ist sie der gleichen Ansicht wie Sie, kann sie gleich selber beantragen, dass die Vormundschaft aufgehoben oder in eine mildere Massnahme, fallls es angebracht ist in Form einer Beistandschaft, umgewandelt wird.    

  • Seit der Scheidung habe ich das alleinige Sorgerecht für unsere Tochter. Im Fall meines Todes wäre mein Bruder bereit, für sie zu sorgen. Kann ich testamentarisch bestimmen, dass er und nicht der Vater meiner Tochter das Sorgerecht erhält?

    Nein, Sie haben kein Bestimmungsrecht.

    Sollten Sie sterben, bräuchte Ihre unmündige Tochter einen neuen gesetzlichen Vertreter, der für sie verantwortlich wäre. Die Vormundschaftsbehörde Ihres Wohnortes müsste entweder einen Vormund ernennen oder das Sorgerecht dem Vater übertragen.

    Sie können bei dieser Behörde den Wunsch deponieren, dass im Falle Ihres Ablebens Ihr Bruder die Vormundschaft übernimmt. Die Behörde ist allerdings nicht an ein solches Begehren gebunden. Vielmehr müsste sie nach Ihrem Tod aufgrund der konkreten Verhältnisse prüfen, welches die beste Lösung für Ihr Kind wäre. Wenn Ihre Tochter urteilsfähig ist, müsste jedoch in erster Linie auch auf ihre Meinung Rücksicht genommen werden. 

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