Aargau: Ab 01.05.2012 - Strengere Vorschriften für Hundehaltende

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Neues kantonales Hundegesetz tritt per 1. Mai 2012 in Kraft

Das neue Hundegesetz (HuG) schafft die Rahmenbedingungen für einen sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden. Die Hundehaltenden werden vermehrt in die Pflicht genommen. Mit dem neuen Hundegesetz werden zudem Rassetypen, welche als "Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial" eingestuft worden sind, bewilligungspflichtig.

Das Aargauer Stimmvolk hat dem revidierten, den aktuellen Bedürfnissen angepassten Hundegesetz (HuG) am 27. November 2011 zugestimmt. Dieses tritt per 1. Mai 2012 mit der zugehörigen Verordnung in Kraft. Im Zentrum des überarbeiteten HUG steht der Schutz der Bevölkerung. Hundehalterinnen und Hundehalter werden vor diesem Hintergrund vermehrt in die Pflicht genommen. Im HuG werden die Zuständigkeiten im Hundewesen sowie die Pflichten der Hundehaltenden, der Umgang mit gefährlichen Hunden, die Hundekontrolle und die Hundetaxe geregelt.

Höhere Hundetaxe und Kotaufnahmepflicht

Für den Vollzug des HuG sind in erster Linie wie bis anhin die Gemeinden verantwortlich. Sie führen die Hundekontrolle durch und überprüfen, ob die Hundehaltenden ihrer Ausbildungspflicht im Rahmen des Sachkundenachweises nachkommen. Diese ist bereits seit 1. September 2008 in der Tierschutzverordnung geregelt und gilt für alle Hundehaltenden und alle Hundetypen. Die Gemeinden sind nach wie vor für die Erhebung der Hundetaxe verantwortlich, die wegen erhöhter Aufwendungen von 100 auf 115 Franken pro Hund und Jahr angehoben wird. Die Hundemarke wird dagegen per sofort abgeschafft, weil seit Anfang 2007 eine Kennzeichnungspflicht besteht bzw. jeder Hund über einen Mikrochip verfügen muss. Obligatorisch wird mit dem HuG auch die Aufnahme des Kots in Siedlungs- und Landwirtschaftsgebieten sowie entlang von Strassen und Wegen. Missachtet ein Hundehalter diese Pflicht, kann er mit einer Ordnungsbusse von 100 Franken belegt werden.

Bewilligungspflicht für einzelne Rassen

Neu im revidierten HuG Aufnahme gefunden haben die "Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial". Zu diesen zählen gemäss Verordnung, die der Regierungsrat verabschiedet hat, Hunde der Rassen beziehungsweise Rassetypen (American) Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bull Terrier und American Bull Terrier, Staffordshire Bull Terrier sowie Rottweiler. Die im HuG verankerten Bestimmungen gelten auch für Mischlinge dieser Rassen und Kreuzungstiere mit anderen Rassen. Für die Haltung dieser Hunde ist neu eine Halteberechtigung erforderlich. Für die Prüfung und Vergabe der Halteberechtigungen, welche an eine Ausbildungs- und Prüfungspflicht geknüpft ist, ist der Kantonale Veterinärdienst zuständig.

Zum neuen Hundegesetz

Der Hund ist der beste Freund des Menschen. Dieses Sprichwort trifft durchaus auch auf die Aargauer Bevölkerung zu. Auf etwas mehr als 615'000 Einwohnerinnen und Einwohner kommen rund 41'000 Hunde. Das heisst, dass praktisch jede 15. Person im Aargau einen Vierbeiner besitzt.

Waren es früher oft Jagd- und Wachhunde, die gehalten wurden, um den Menschen ihren Eigenschaften entsprechend behilflich zu sein, sind es heute Begleit- und Familienhunde, welche die Hundestatistik anführen. Allen voran der Labrador Retriever, von denen 3128 Exemplare in unserem Kanton leben. Die Verschiebung des Stellenwerts des Hundes beziehungsweise dessen Aufgaben und damit die Wandlung vom Gebrauchshund zum Freund, verlangen nach Regeln – Regeln, die das Zusammenleben der verschiedenen Spezies überhaupt möglich machen.

Das Hundegesetz aus dem Jahr 1871 und die dazugehörige Verordnung von 1915 haben längst nicht mehr den aktuellen Bedürfnissen der Bevölkerung entsprochen. Ein neues, angepasstes Gesetz zu schaffen, war dringend nötig. Das Aargauer Stimmvolk hat am 27. November 2011 mit einem Ja-Anteil von über 75 Prozent grünes Licht für das neue Hundgesetz gegeben.

Hundehalter in die Pflicht nehmen

Mit dem neuen Gesetz, das per 1. Mai 2012 in Kraft tritt, werden die Hundehalterinnen und Hundehalter vermehrt in die Pflicht genommen. Sie sind aufgefordert, ihren Hund so zu halten, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder übermässig belästigt werden. Für ein verantwortungsvolles Miteinander und zum Schutz von Landschaft und Umwelt, wird mit dem neuen Hundegesetz auch das Aufnehmen des Hundekots in Siedlungs- und Landwirtschaftsgebieten sowie entlang von Strassen und Wegen obligatorisch. Uneinsichtige Hundehaltende können künftig unmittelbar mit einer Ordnungsbusse belegt werden.

Zudem muss künftig jeder Hundehalter bei der Anmeldung des Hundes auf der Wohngemeinde automatisch eine Kopie des Heimtierausweises abgegeben und einen Nachweis darüber, dass er den Sachkundenachweis besucht und erfolgreich abgeschlossen hat. Der Sachkundenachweis ist für alle Hundehalterinnen und Hundehalter obligatorisch, die ihren Hund nach dem 1. September 2008 erworben haben.

Leicht höhere Hundetaxe

Die Hundetaxe wird wie bis anhin von den Gemeinden erhoben. Sie wird künftig leicht höher ausfallen – 115 Franken pro Hund und Jahr, später 110 Franken. Die Hundemarken fallen ganz weg. Die Praxis hat gezeigt, dass weniger als 50 Prozent der Hunde die Marke sichtbar am Halsband tragen.

Neu wird der Kanton Aargau über eine Rassen- beziehungsweise Rassentypenliste verfügen. Personen, die volljährig und nicht einschlägig vorbestraft sind, können eine Halteberechtigung beantragen. Diese ist an eine weiterführende Ausbildungs- und Prüfungspflicht für Halter und Hund geknüpft.

Zum Herunterladen:

Rechtliche Grundlagen

Bundesebene

Kantonsebene

(DGS-Communiqué, 28.03.2012)