Ab 01.12.2011: Methodenwechsel zur Festlegung des mietrechtlichen Referenzzinssatzes

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Neue Methode zur Festlegung des mietrechtlichen Referenzzinssatzes

Der auf dem Durchschnittszinssatz basierende hypothekarische Referenzzinssatz wird künftig durch kaufmännische Rundung festgelegt. Der Bundesrat hat am 26. Oktober 2011 eine Änderung der Verordnung zum Mietrecht verabschiedet. Bisher richtet sich der Referenzzinssatz nach dem 2008 erstmals ermittelten Durchschnittszinssatz von 3,43 Prozent. Das kaufmännische Rundungsmodell stellt dagegen eine Vereinfachung dar und verhindert dauerhaft Ungleichgewichte bei der Mietzinsgestaltung.

Seit September 2008 wird für die Mietzinsgestaltung auf den hypothekarischen Referenzzinssatz abgestellt. Dieser ist für die Mietzinsgestaltung in der ganzen Schweiz massgeblich. Der Referenzzinssatz wird durch das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) vierteljährlich bekannt gegeben. Er stützt sich auf den volumengewichteten Durchschnittszinssatz der auf Schweizer Franken lautenden inländischen Hypothekarforderungen der Banken in der Schweiz. Bisher wurde der Referenzzinssatz angepasst, sobald sich der Durchschnittszinssatz gemessen am erstmals erhobenen Wert von 3,43 Prozent um 0,25 Prozentpunkte verändert hat.

Künftig erfolgt die Festlegung des Referenzzinssatzes durch kaufmännische Rundung auf den nächsten Viertelprozentwert. Dies bedeutet, dass ein Durchschnittszinssatz von beispielsweise 2,62 Prozent auf einen Referenzzinssatz von 2,50 Prozent abgerundet, ein Durchschnittszinssatz von 2,63 Prozent dagegen auf einen Referenzzinssatz von 2,75 Prozent aufgerundet wird.

Der Methodenwechsel erfolgt durch eine Änderung der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen vom 9. Mai 1990 (VMWG). Die Anpassung erfolgt auf den kommenden 1. Dezember 2011. An diesem Tage erfolgt auch die nächste Publikation des Referenzzinssatzes.

Mit der Verordnungsanpassung trägt der Bundesrat dem Umstand Rechnung, dass die geltende Festlegungsmethode von der breiten Öffentlichkeit als komplizierte bürokratische Lösung wahrgenommen wird und zum Teil zu schwer nachvollziehbaren Resultaten führt. Überdies hat das seit der Einführung des Referenzzinssatzes stark gesunkene Zinsniveau mit der geltenden Rundungsweise zu einer Benachteiligung der Mieterseite geführt, die in diesem Ausmass nicht erwartet werden konnte. Das kaufmännische Rundungsmodell stellt somit eine Vereinfachung dar und verhindert dauerhaft Ungleichgewichte bei der Mietzinsgestaltung.

Anhang:

Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (pdf, 91kb)

(BR, 26.10.2011)