BGE: Doppelmord in Eco-Bar aus egoistischen Gründen

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   Doppelmord in Ego-Bar aus egoistischen Gründen

Bundesgericht bestätigt Urteil gegen Täter

Das Bundesgericht hat die Mordverurteilung eines Italieners bestätigt, der 2004 in der Zürcher Ego-Bar zwei Menschen erschossen hat. Die Richter in Lausanne teilen die Auffassung der Zürcher Justiz, dass er aus rein egoistischen Motiven gehandelt hat.

Der Italiener, der im Dezember 2004 in der Zürcher Ego-Bar zwei Menschen erschoss, bleibt wegen Mordes verurteilt. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde abgewiesen, wonach der Mann nur wegen Totschlags verurteilt werden wollte.

Der heute 49-jährige Süditaliener hatte die Ego-Bar im Zürcher Kreis 4 zusammen mit seiner Frau geleitet. Am 16. Dezember 2004 war die Barbesitzerin in Begleitung von zwei Bekannten erschienen und hatte dem Ehepaar die sofortige Freistellung mitgeteilt.

Keine entschuldbare Wut

Anlass dazu waren Missstände bei der Führung der Bar. Direkt nach der Kündigung holte der Entlassene zu Hause einen Revolver, kehrte in die Bar zurück und erschoss die Inhaberin des Lokals sowie einen ihrer Begleiter. Der Täter gab dabei fünf Schüsse auf seine Opfer ab. Der andere Begleiter entkam nur knapp dem Tod.

Das Zürcher Geschworenengericht sprach den Italiener 2007 des mehrfachen Mordes und der Gefährdung des Lebens schuldig und verurteilte ihn zu 20 Jahren Freiheitsstrafe. Das Bundesgericht hat diesen Entscheid nun bestätigt und die Beschwerde des Mannes abgewiesen.

Er hatte argumentiert, bei der Tat in einer entschuldbaren Gemütsbewegung gehandelt zu haben. Er sei deshalb «nur» wegen Totschlags zu verurteilen. Die Richter in Lausanne haben diese Sicht der Dinge ebenso verworfen wie zuvor das Geschworenengericht.

Egoistische Selbstdurchsetzung

Laut Bundesgericht steht vielmehr fest, dass er aus rein egoistischen Motiven und damit besonders skrupellos gehandelt hat. Die Tat sei deshalb zu Recht als Mord qualifiziert worden. Anlass für die tödlichen Schüsse sei die Wut über die Kündigung und der damit verbundene Gesichtsverlust gewesen.

Eine solche Haltung bekunde eine rein egoistische Selbstdurchsetzung und manifestiere ein Rachedenken, das eine unerträgliche Geringschätzung menschlichen Lebens offenbare. Hinzu komme, dass die Entlassung nicht aus heiterem Himmel erfolgt sei und der Täter die Ursachen dafür weitgehend selber gesetzt habe.

Schliesslich zeuge auch die Ausführung der Tat von einem Mangel an Skrupel. Er habe die Opfer in der Bar überraschend, mit grosser Konsequenz und in Anwesenheit von Gästen sowie von Angestellten getötet. Nachdem sie bereits verletzt am Boden gelegen hätten, habe er sie mit weiteren Schüssen eigentlich hingerichtet.

(BGer, 26.04.2010)