Kanton St. Gallen: Neues Baugesetz in die Vernehmlassung

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Regierung schickt neues Planungs- und Baugesetz in die Vernehmlassung

Das Baudepartement hat das aktuelle St. Galler Baugesetz aus dem Jahr 1972 total revidiert. Das neue Planungs- und Baugesetz vereinfacht das Bauen, fördert die nachhaltige Siedlungsentwicklung und schützt Natur und Heimat. In diesen Tagen wird der Vernehmlassungsentwurf betroffenen und interessierten Kreisen zugestellt.

Das neue Planungs- und Baugesetz umfasst alle aus Bauherrensicht relevanten kantonalen Bestimmungen. Es regelt dementsprechend nicht nur die Raumplanung und das Baupolizeirecht, sondern auch den Natur- und Heimatschutz sowie alle Vorschriften zur Koordination des Baubewilligungsverfahrens.

Bauordnung aus einem Guss

Das neue Planungs- und Baugesetz beschränkt sich auf die wesentlichsten Regelungen. Detailbestimmungen und technische Vorschriften sind künftig in einer neuen kantonalen Verordnung zusammengefasst. Die neuen kantonalen Vorschriften vereinfachen und standardisieren insbesondere die bestehenden Regelbauvorschriften und Planverfahren. Dies eröffnet nicht zuletzt den Gemeinden die Möglichkeit, ihre kommunalen Baureglemente stark zu verschlanken. Zusammengefasst sollen Gesetz, Verordnung und Baureglement künftig einen stufengerecht abgestimmten rechtlichen Rahmen bilden, welcher das Bauen im Kanton St.Gallen einfacher und kostengünstiger macht.

Instrumente zur inneren Verdichtung

Das neue Planungs- und Baugesetz schafft stark verbesserte Instrumente zur Begrenzung der Zersiedelung des Landes sowie zur Förderung der inneren Verdichtung. Der Boden soll haushälterisch genutzt und Baulandhortung vermindert werden. Insbesondere enthält das neue Gesetz eine Entwicklungszone mit neuen Gestaltungsmöglichkeiten, eine Vertragsraumordnung sowie eine Mehrwertabgabe. Weiter erhalten die fortgeschrittenen Agglomerationsprogramme, die analogen Programme für den ländlichen Raum sowie die Vertragsraumordnung eine angemessene gesetzliche Grundlage.

Minimierung der Regelbauvorschriften

Das neue Planungs- und Baugesetz zeichnet sich durch die Minimierung der Regelbauvorschriften aus. Eine Vielzahl der heute geltenden Regelbauvorschriften entspricht keinem öffentlichen oder privaten Interesse mehr, im Gegenteil: Die überholten Regelungen verkomplizieren und verteuern die einzelnen Bauvorhaben. Das neue Gesetz beschränkt die Regelbauvorschriften im Wesentlichen auf "Länge, Breite, Höhe, Abstand und Dichteziffer". Zusätzliche Bestimmungen beispielsweise zu Vorbauten oder Dachformen fallen weg. Die Gemeinden legen in ihren Baureglementen je Zone die baupolizeilichen Masse fest. In Kern- und Schutzzonen sowie im Rahmen von Sondernutzungsplänen können die Gemeinden weitergehende Regelungen vorsehen. Schliesslich schafft das neue Planungs- und Baugesetz für die Gemeinden auch einen zweckmässigen Rahmen, um auf die Gestaltung von Bauten und Anlagen gebührend Einfluss zu nehmen.

Inventar für den Heimatschutz

Im Natur- und Heimatschutz wird vor allem der Schutz von Kulturdenkmälern neu geregelt. Die bestehenden Regelungen vermögen weder die Schutzobjekte ausreichend zu schützen noch bieten sie den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern genügend Rechtssicherheit. Das neue Gesetz stellt eine sachgerechte Inventarisierung aller schutzwürdigen Bauten und Anlagen sicher. Das Schutzinventar sorgt nicht nur für einen ausreichenden Schutz sondern auch für eine hohe Rechtssicherheit: Ein Schutzobjekt kann künftig nur noch verbindlich unter Schutz gestellt werden, wenn es in einem Schutzinventar enthalten ist.

Inkrafttreten im Januar 2015

Der Gesetzesentwurf wird in diesen Tagen den Interessengruppen zur Diskussion zugestellt. Diese Vernehmlassungsphase dauert bis Ende September. Nach der Auswertung der Vernehmlassungsergebnisse werden im kommenden Jahr die Botschaft und der Gesetzestext ausgearbeitet, so dass im Jahr 2014 das parlamentarische Verfahren durchgeführt werden kann. Das neue Planungs- und Baugesetz könnte voraussichtlich per 1. Januar 2015 in Kraft treten.

Foto: © Kanton St. Gallen

(Communiqué vom 30.05.2012)