Luzerner Kantonsgericht soll Mitte 2013 die Arbeit aufnehmen

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Luzerner Kantonsgericht soll Mitte 2013 die Arbeit aufnehmen

Aus dem Luzerner Obergericht und Verwaltungsgericht soll das Kantonsgericht entstehen. So will es die neue Kantonsverfassung. Der Regierungsrat unterbreitet dem Parlament die entsprechenden Gesetzesänderungen.

Der Umbau des Luzerner Justizwesens schreitet voran: Die neue Kantonsverfassung sieht ein Kantonsgericht als oberste richterliche Behörde des Kantons vor.

Die Schaffung eines Kantonsgerichtes soll die Justiz als Ganzes stärken. Im Verkehr mit den an-deren obersten Behörden des Kantons soll die Gerichtsbarkeit mit einer Stimme auftreten. Mit der neuen Kantonsverfassung wird eine einfache und überschaubare Behördenstruktur angestrebt. Ein Teil der Restrukturierung der Luzerner Justiz ist mit der Neueinteilung der Kreise für die erstinstanzlichen Bezirksgerichte (frühere Amtsgerichte) sowie die Grundbuch- und Konkursämter per Anfang 2011 bereits vollzogen.

Voraussetzung für beschleunigte Verfahren
Das Kantonsgericht ist das oberste kantonale Gericht in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen. Seine Abteilungen beurteilen Berufungen, Beschwerden und Klagen.

Die beiden höchsten Gerichte nehmen den Verfassungsauftrag zum Anlass, ihre bisherige Struktur- und Ablauforganisation vollständig zu erneuern. Sie streben dabei Verbesserungen zugunsten der Rechtsuchenden an. Namentlich geht es darum, günstige Voraussetzungen für eine Beschleunigung der Verfahren zu schaffen, indem die Richterinnen und Richter von administrativen Aufgaben entlastet und für gewisse Nebenaufgaben die Ressourcen des juristischen Personals verfügbar gemacht werden. Bei einer Zusammenführung an einem Standort ist zudem mit Vereinfachungen in den Bereichen Führung und Administration zu rechnen.

Einzelrichter am Kantonsgericht
Der vorliegende Gesetzesentwurf regelt, in welchen Fällen ein Einzelrichter oder eine Einzelrichterin der Abteilungen des Kantonsgerichtes entscheidet. Heute bestehen zwischen Obergericht und Verwaltungsgericht grosse Unterschiede, was die gesetzlichen Möglichkeiten und die Praxis der einzelrichterlichen Entscheidung angeht.

Das Obergericht kennt praktisch keine Einzelrichterkompetenz, wogegen diese am Verwaltungsgericht weit ausgebaut ist. Einzelrichter sollen am neuen Kantonsgericht gemäss der Gesetzesvorlage beispielsweise bei Zivil-, Vollstreckungs- und Verwaltungsangelegenheiten entscheiden, die einen Streitwert von 10'000 Franken nicht übersteigen.

Start Mitte 2013
Dem Kantonsgericht steht ein Präsident oder eine Präsidentin vor. Die Geschäftsleitung ist zuständig für die Führungsaufgaben sowie die Geschäfte der Gerichtsverwaltung und der Aufsicht. Die Wahl- und Rechtsetzungsgeschäfte bleiben dem Gesamtgericht vorbehalten, das aus den voll- und hauptamtlichen Richterinnen und Richtern besteht. Einzelheiten der Organisation wird die Geschäftsordnung des Kantonsgerichtes regeln.

Das Kantonsgericht soll am 1. Juni 2013 seinen Betrieb aufnehmen. Auf diesen Zeitpunkt sind die Richterinnen und Richter des Kantonsgerichtes für die Amtsdauer 2013 - 2017 zu wählen. Deshalb sollen auf diesen Zeitpunkt hin auch die Gesetzesbestimmungen zum Kantonsgericht in Kraft treten.

(ots, 17.01.2012)