Rechtsberatung
Familien- und Kindsrecht
Regelungen, mit denen alle Beteiligten weiterleben können.
Sachlich, wo es persönlich ist
In diesen Fragen geht es fast nie nur um Recht. Was zu regeln ist — Wohnen, Geld, Kinder, Vorsorge — muss über Jahre tragen, und eine Lösung, die eine Seite überfährt, hält selten.
Wir beraten zu Ehe- und Scheidungsrecht, Kindesbelangen, Konkubinat und eingetragener Partnerschaft — und, wo beide Seiten es wollen, über eine Mediation statt über zwei Vertretungen.
Gebiete
- Familienrecht
- Kindsrecht
- Ehe- und Scheidungsrecht
- Konkubinatsrecht, etwa Konkubinatsvertrag
- Partnerschaftsrecht
Häufige Fragen
Fragen, die in Trennung, Scheidung und rund um Kinder immer wieder kommen.
Eingetragene Partnerschaft
Dürfen eingetragene Partner gemeinsam Kinder adoptieren?
Nein. Eine Adoption ist nicht möglich.
Erhalten eingetragene Partner im Pensionsalter je eine AHV-Einzelrente oder eine Ehepaarrente?
Die Altersrente für beide Partner zusammen beträgt maximal 150 Prozent des Höchstbetrages einer Einzelrente. Es gilt also ebenfalls die gleiche Regelung wie bei Ehepaaren.
Hat ein ausländischer Partner nach der Eintragung einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung?
Ja. EU-Bürger erhalten eine Aufenthaltsbewilligung für fünf Jahre - Angehörige anderer Staaten für ein Jahr (mit Verlängerung). Damit verbunden ist eine Arbeitsbewilligung.
Meine Partnerin und ich möchten unsere Partnerschaft eintragen lassen. Werden wir danach steuerrechtlich einzeln besteuert?
Nein. Was die Steuern anbelangt, sind Sie Ehepaaren gleichgestellt. Sie profitieren also vom günstigeren Tarif.
Was versteht man unter einer eingetragenen Partnerschaft?
Personen mit gleichem Geschlecht dürfen nicht heiraten. Deshalb sind sie rechtlich in vielen Punkten benachteiligt. Sie können neu aber ihre Partnerschaft auf dem Zivilstandsamt eintragen lassen. Mit diesem Eintrag sind sie dann teilweise den Ehegatten gleichgestellt. Zum Beispiel was die Pensionskasse betrifft.
Wie kann man die eingetragene Partnerschaft auflösen?
Wie bei einer Scheidung ist das Gericht zuständig. Die Partner können die Auflösung gemeinsam beantragen. Einseitig kann die Auflösung verlangt werden, wenn die Partner zum Zeitpunkt der Klage seit mindestens einem Jahr getrennt leben.
Familienrecht / Kindsrecht / Studium
Ich werde bald heiraten und bringe 350'000 Franken Erspartes in die Ehe mit. Muss ich einen Ehevertrag abschliessen, damit ich das Geld im Scheidungsfall nicht mit meiner Ehefrau teilen muss?
Nein. Ist kein Ehevertrag vorhanden, gilt automatisch der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Dabei behält jeder Ehegatte im Scheidungsfall sein eingebrachtes Gut für sich, ebenso Schenkungen und Erbschaften, die während der Ehe angefallen sind, sowie persönliche Gegenstände wie Kleider und Schmuck. Diese Güter gehören zum sogenannten Eigengut, das bei der Scheidung nicht geteilt wird.
Hingegen wird die sogenannte Errungenschaften aufgeteilt. Diese Masse umfasst alle Vermögenswerte, die ein Ehepartner während der Ehe erworben hat. Dazu zählen die Ersparnisse aus dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit beziehungsweise Sozialversicherungen sowie Erträge des Eigenguts. In einem Inventar können Sie zur Sicherheit festhalten, wer welche Vermögenswerte in die Ehe eingebracht hat. Lassen Sie zudem das eingebrachte Gut auf einem separaten, auf Ihren Namen lautendes, Konto und behalten Sie die Bankauszüge ab dem Zeitpunkt der Heirat sorgfältig auf.
Hingegen wird die sogenannte Errungenschaften aufgeteilt. Diese Masse umfasst alle Vermögenswerte, die ein Ehepartner während der Ehe erworben hat. Dazu zählen die Ersparnisse aus dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit beziehungsweise Sozialversicherungen sowie Erträge des Eigenguts. In einem Inventar können Sie zur Sicherheit festhalten, wer welche Vermögenswerte in die Ehe eingebracht hat. Lassen Sie zudem das eingebrachte Gut auf einem separaten, auf Ihren Namen lautendes, Konto und behalten Sie die Bankauszüge ab dem Zeitpunkt der Heirat sorgfältig auf.
Mein Sohn ist 17 Jahre alt und hat mit seiner 15-jährige Freundin eine sexuelle Beziehung. Macht sich mein Sohn strafbar?
Nein. Da der Altersunterschied zwischen Ihrem Sohn und seiner Freundin nicht allzu gross ist, ist sein Verhalten nicht strafbar. Grundsätzlich gilt das Schutzalter 16. Das bedeutet, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine solche einbezieht, macht sich strafbar. Ausnahme: Liebesbeziehungen zwischen Jugendlichen sollen nicht kriminalisiert werden. Daher ist eine solche Handlung nicht strafbar, falls der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.
Meine Frau und ich sind seit 28 Jahren verheiratet und haben vier Kinder. Ist in unserem Fall ein Ehevertrag nötig?
Nein. Ohne Ehevertrag gilt das Gesetz. Ein Ehevertrag ermöglicht es aber, andere Vereinbarungen über das eheliche Einkommen und Vermögen zu treffen.
Unser 28-jähriger Sohn hat drei Jahre als Lehrer gearbeitet. Nun will er zurück an die Uni und Soziologie studieren. Sind wir verpflichtet, ihn erneut dabei finanziell zu unterstützen?
Nein.
Eltern sind lediglich verpflichtet, die Erstausbildung ihrer Kinder zu finanzieren, soweit sie den Fähigkeiten und dem Lebensplan des Kindes entsprechen. So gehört z.B. das Universitätsstudium nach dem Gymnasium immer noch zur Erstausbildung. Auch die Berufsmatur während oder nach der Lehre und die allenfalls anschliessende Fachhochschule gelten immer noch als Erstausbildung. Die elterliche Unterstützungspflicht besteht auch weiter, wenn das Kind einmal durch eine Prüfung gerasselt ist und darum seine Ausbildung nicht in der Minimalzeit absolvieren kann.
Ihr Sohn hat sein Studium abgebrochen, drei Jahre als Lehrer gearbeitet und möchte nun ein Zweitstudium beginnen. Für diese Zweitausbildung müssen nicht mehr die Eltern aufkommen. Zudem hat Ihr Sohn in den letzten drei Jahren gut verdient, so dass keine Unterstützung mehr nötig ist. Von Ihrem Sohn darf erwartet werden, dass er sich das Studium durch zusätzliche Teilzeitarbeit selbst verdient. Falls Sie Ihren Sohn freiwillig unterstützen, erhalten Sie vom Staat weder Ausbildungszulagen noch können Sie den Unterstützungsbetrag bei den Steuern in Abzug bringen.
Eltern sind lediglich verpflichtet, die Erstausbildung ihrer Kinder zu finanzieren, soweit sie den Fähigkeiten und dem Lebensplan des Kindes entsprechen. So gehört z.B. das Universitätsstudium nach dem Gymnasium immer noch zur Erstausbildung. Auch die Berufsmatur während oder nach der Lehre und die allenfalls anschliessende Fachhochschule gelten immer noch als Erstausbildung. Die elterliche Unterstützungspflicht besteht auch weiter, wenn das Kind einmal durch eine Prüfung gerasselt ist und darum seine Ausbildung nicht in der Minimalzeit absolvieren kann.
Ihr Sohn hat sein Studium abgebrochen, drei Jahre als Lehrer gearbeitet und möchte nun ein Zweitstudium beginnen. Für diese Zweitausbildung müssen nicht mehr die Eltern aufkommen. Zudem hat Ihr Sohn in den letzten drei Jahren gut verdient, so dass keine Unterstützung mehr nötig ist. Von Ihrem Sohn darf erwartet werden, dass er sich das Studium durch zusätzliche Teilzeitarbeit selbst verdient. Falls Sie Ihren Sohn freiwillig unterstützen, erhalten Sie vom Staat weder Ausbildungszulagen noch können Sie den Unterstützungsbetrag bei den Steuern in Abzug bringen.
Unsere 16-jährige Tochter hat seit ein paar Monate einen Freund und nimmt nun die Antibabypille. Darüber sagte sie uns nichts. Durfte ihr der Frauenarzt die Pille ohne unsere Zustimmung verschreiben?
Ja. Eine Frauenärztin oder ein Frauenarzt darf auch einer Minderjährigen die Antibabypille verschreiben, sofern die junge Frau diesbezüglich urteilsfähig ist. Ein gesetzlich festgelegtes Alter für die Urteilsfähigkeit gibt es nicht. Sie ist immer aufgrund der konkreten Situation zu prüfen. Die Anforderungen an die Urteilsfähigkeit sind umso höher, je grösser die Tragweite einer Entscheidung ist.
Bezüglich der Pille ist Ihre Tochter urteilsfähig, wenn sie den Zweck, die Wirkungen und Nebenwirkungen der Pille begreift. Und wenn sie versteht, wie sie diese einnehmen muss und welche Probleme auftreten können, wenn sie diese einmal vergisst. Bei einer 16-jährigen ist das sicher der Fall.
Die Tatsache, dass sich Ihre Tochter an den Frauenarzt gewandt hat, um sich die Pille verschreiben zu lassen, weist bereits auf ihre Urteilsfähigkeit in diesem Bereich hin. Der Frauenarzt soll Ihre Tochter zwar beraten, muss aber nicht beurteilen, ob sie für eine Beziehung zum anderen Geschlecht reif genug ist.
Auch hat der Arzt weder die Pflicht noch das Recht, den Eltern ohne Einwilligung der Tochter Auskunft darüber zu geben, ob diese bei ihm war und weshalb. Denn das Arztgeheimnis gilt auch gegenüber den Eltern.
Bezüglich der Pille ist Ihre Tochter urteilsfähig, wenn sie den Zweck, die Wirkungen und Nebenwirkungen der Pille begreift. Und wenn sie versteht, wie sie diese einnehmen muss und welche Probleme auftreten können, wenn sie diese einmal vergisst. Bei einer 16-jährigen ist das sicher der Fall.
Die Tatsache, dass sich Ihre Tochter an den Frauenarzt gewandt hat, um sich die Pille verschreiben zu lassen, weist bereits auf ihre Urteilsfähigkeit in diesem Bereich hin. Der Frauenarzt soll Ihre Tochter zwar beraten, muss aber nicht beurteilen, ob sie für eine Beziehung zum anderen Geschlecht reif genug ist.
Auch hat der Arzt weder die Pflicht noch das Recht, den Eltern ohne Einwilligung der Tochter Auskunft darüber zu geben, ob diese bei ihm war und weshalb. Denn das Arztgeheimnis gilt auch gegenüber den Eltern.
Wem gehört was, wenn kein Ehevertrag abgeschlossen wurde?
Ohne Ehevertrag gilt die Errungenschaftsbeteiligung. Das heisst, bei der Auflösung der Ehe behält jeder Gatte sein Eigengut. Das sind Geschenke, Erbschaften und das, was ihm schon bei der Heirat gehörte. Zudem kann jeder Partner die Hälfte der Errungenschaft für sich beanspruchen. Darunter fallen Vermögenswerte, die während der Ehe, zum Beispiel durch arbeiten, erworben wurden.
Konkubinat
Ich bin 50 Jahre alt und seit 1999 geschieden. Ich habe keine Kinder. Kann ich meinen neuen Lebenspartner im Todesfall bei der Pensionskasse begünstigen oder fällt das Vermögen in der beruflichen Vorsorge nach meinem Tod an die Pensionskasse?
Das hängt vom Reglement Ihrer Pensionskasse ab. Um Klarheit zu erhalten, müssen Sie sich bei Ihrer Kasse erkundigen. Das Gesetz "erlaubt" zwar den Eintrag von Lebenspartnern, verpflichtet die Pensionskasse aber nicht dazu. Oft muss eine neue Partnerschaft mit Scheidungspapieren, Geburtsurkunde oder gemeinsamen Mietvertrag belegt werden. Andere geben sich mit einer schriftlichen Meldung der Daten des Partners zufrieden. Viele Pensionskassen passen sich den modernen Lebensbedingungen zunehmend an und akzeptieren Konkubinatspartner. Dann kann der Lebenspartner auch eine Pensionskassenrente oder Kapitalabfindung beziehen.
Ich lebe mit meinem Freund im Konkubinat in einer Mietwohnung. Den Vertrag haben wir beide unterschrieben. Wir haben Krach und ich will ausziehen. Er will die Kündigung nicht unterschreiben. Kann ich den Mietvertrag alleine kündigen?
Nein.
Wenn Sie den Vertrag gemeinsam unterzeichnet haben, braucht es für die Kündigung ebenfalls beide Unterschriften resp. in Ihrem Kündigungsschreiben muss seine Einverständniserklärung zu Ihrer Kündigung von ihm unterzeichnet werden. Ist Ihr Freund mit Ihrem Auszug nicht einverstanden und weigert er sich, die Kündigung resp. sein Einverständnis zu unterschreiben, können Sie zwar sofort ausziehen, aber Sie haften weiterhin solidarisch für den Mietzins.
Ausweg: Sie können Ihrem Freund das Konkubinatsverhältnis mit einem einfachen (es wird empfohlen eingeschriebenen) Brief kündigen. Dann endet das Verhältnis juristisch gesehen nach sechs Monaten und danach schulden Sie Ihrem Freund nichts mehr. Sollte der Vermieter nach sechs Monaten weiterhin Geld von Ihnen verlangen, müssen Sie zwar zahlen, aber Sie können dieses Geld von Ihrem Freund zurückfordern.
Um solche Schwierigkeiten vorzubeugen, empfiehlt sich die Aufnahme einer Klausel in den Mietvertrag, die jedem Partner das Recht einräumt, den Vertrag alleine zu kündigen. Wie jede andere Vertragsklausel ist auch dieser Punkt Verhandlungssache. Es braucht dazu das Einverständnis des Vermieters, weil er so nach der Kündigung des einen Partners nur noch einen Mieter hat, der für den Mietzins haftet.
Eine andere Möglichkeit ist, dass nur ein Partner den Vertrag unterzeichnet. Dieser kann dann mit dem anderen einen Untermietvertrag abschliessen.
Wenn Sie den Vertrag gemeinsam unterzeichnet haben, braucht es für die Kündigung ebenfalls beide Unterschriften resp. in Ihrem Kündigungsschreiben muss seine Einverständniserklärung zu Ihrer Kündigung von ihm unterzeichnet werden. Ist Ihr Freund mit Ihrem Auszug nicht einverstanden und weigert er sich, die Kündigung resp. sein Einverständnis zu unterschreiben, können Sie zwar sofort ausziehen, aber Sie haften weiterhin solidarisch für den Mietzins.
Ausweg: Sie können Ihrem Freund das Konkubinatsverhältnis mit einem einfachen (es wird empfohlen eingeschriebenen) Brief kündigen. Dann endet das Verhältnis juristisch gesehen nach sechs Monaten und danach schulden Sie Ihrem Freund nichts mehr. Sollte der Vermieter nach sechs Monaten weiterhin Geld von Ihnen verlangen, müssen Sie zwar zahlen, aber Sie können dieses Geld von Ihrem Freund zurückfordern.
Um solche Schwierigkeiten vorzubeugen, empfiehlt sich die Aufnahme einer Klausel in den Mietvertrag, die jedem Partner das Recht einräumt, den Vertrag alleine zu kündigen. Wie jede andere Vertragsklausel ist auch dieser Punkt Verhandlungssache. Es braucht dazu das Einverständnis des Vermieters, weil er so nach der Kündigung des einen Partners nur noch einen Mieter hat, der für den Mietzins haftet.
Eine andere Möglichkeit ist, dass nur ein Partner den Vertrag unterzeichnet. Dieser kann dann mit dem anderen einen Untermietvertrag abschliessen.
Mein Partner und ich leben im Konkubinat. Nun wollen wir ein Haus kaufen. Er hat 100'000 Franken Eigenmittel, ich 50'000. Können wir trotzdem je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft werden und welche Eigentumsform empfehlen Sie uns?
Eine Liegenschaft kann im Alleineigentum, im Miteigentum oder im Gesamteigentum erworben werden. Grundsätzlich gilt, dass die Eigentumsform dem Geldfluss folgen sollte. Das heisst: Finanziert ein Partner die Liegenschaft allein, sollte er im Grundbuch auch als Alleineigentümer eingetragen werden.
Tragen beide Partner zum Kauf bei, kommen Mit- oder Gesamteigentum in Frage. Häufiger wird Miteigentum gewählt. Nur dann können Gelder der beruflichen Vorsorge vorbezogen werden. Im Grundbuch sollten die Eigentumsquoten den Eigenmitteln entsprechen. In Ihrem Fall also Miteigentum zu einem Drittel und zu zwei Dritteln.
Würden Sie Miteigentum je zur Hälfte eintragen, wäre rechtlich nicht klar, wie Sie mit Ihren 50'000 Franken dazu gekommen sind. War es ein zinsloses Darlehen oder eine Schenkung Ihres Partners? Ohne klare schriftliche Regelung sind Streitigkeiten im Trennungsfall programmiert.
Ohnehin ist es ratsam, die finanzielle Beteiligung und deren Abrechnung bei einer Trennung schriftlich zu regeln. Dann müsste der Wert des Hauses bestimmt werden. Am besten einigt man sich bereits im Voraus auf einen Schätzer. Falls beide die Liegenschaft übernehmen wollen, wird festgelegt, dass das Los entscheiden oder ein internes Bietverfahren stattfinden soll. Falls keiner das Haus übernehmen will, wird ein Makler beauftragt, dieses zum bestmöglichen Preis zu verkaufen. Vom Verkaufserlös wird dann zuerst die Hypothek abgezogen, anschliessend werden die Einlagen den Partnern zurückbezahlt und ein allfälliger Gewinn oder Verlust nach einem bestimmten Schlüssel aufgeteilt.
Für die Absicherung des Konkubinatspartners im Todesfall braucht es auf jeden Fall ein Testament oder einen Erbvertrag. Meist bedarf es weiter auch einer Versicherungslösung, damit Pflichtteile ausbezahlt werden können.
Tragen beide Partner zum Kauf bei, kommen Mit- oder Gesamteigentum in Frage. Häufiger wird Miteigentum gewählt. Nur dann können Gelder der beruflichen Vorsorge vorbezogen werden. Im Grundbuch sollten die Eigentumsquoten den Eigenmitteln entsprechen. In Ihrem Fall also Miteigentum zu einem Drittel und zu zwei Dritteln.
Würden Sie Miteigentum je zur Hälfte eintragen, wäre rechtlich nicht klar, wie Sie mit Ihren 50'000 Franken dazu gekommen sind. War es ein zinsloses Darlehen oder eine Schenkung Ihres Partners? Ohne klare schriftliche Regelung sind Streitigkeiten im Trennungsfall programmiert.
Ohnehin ist es ratsam, die finanzielle Beteiligung und deren Abrechnung bei einer Trennung schriftlich zu regeln. Dann müsste der Wert des Hauses bestimmt werden. Am besten einigt man sich bereits im Voraus auf einen Schätzer. Falls beide die Liegenschaft übernehmen wollen, wird festgelegt, dass das Los entscheiden oder ein internes Bietverfahren stattfinden soll. Falls keiner das Haus übernehmen will, wird ein Makler beauftragt, dieses zum bestmöglichen Preis zu verkaufen. Vom Verkaufserlös wird dann zuerst die Hypothek abgezogen, anschliessend werden die Einlagen den Partnern zurückbezahlt und ein allfälliger Gewinn oder Verlust nach einem bestimmten Schlüssel aufgeteilt.
Für die Absicherung des Konkubinatspartners im Todesfall braucht es auf jeden Fall ein Testament oder einen Erbvertrag. Meist bedarf es weiter auch einer Versicherungslösung, damit Pflichtteile ausbezahlt werden können.
Scheidung / Trennung / Alimente / Besuchsrecht
Für meinen Sohn muss ich bis zu seiner Erstausbildung Alimente bezahlen. Beim Unistudium gibt es das Bachelor- und das Masterdiplom. Wann endet die Erstausbildung?
Als Erstausbildung wird der Weg vom Beginn der Ausbildung bis zu einem anerkannten Abschluss verstanden, der als berufliche Qualifikation den Einstieg ins Berufsleben ermöglicht. Beim Studium galt bisher das Lizentiat als Abschluss der Erstausbildung. Nun trifft es zwar zu, dass bereits das Bachelordiplom gewisse Berufsmöglichkeiten eröffnen kann und auch soll. Doch gemäss Schweizerischer Universitätskonferenz ersetzt erst das Masterdiplom das bisherige Lizentiat. Der ordentliche Abschluss der Erstausbildung erfolgt also mit dem Masterdiplom. Die Masterstufe ist keineswegs als Zweitausbildung, Weiterbildung oder Zusatzausbildung anzusehen. Die Eltern sind grundsätzlich verpflichtet, für den Unterhalt ihrer Kinder bis zum Masterabschluss aufzukommen. So lange würden bei gegebenen Voraussetzungen auch Stipendien ausgerichtet.
Ich bin seit acht Jahren von meinem Mann geschieden. Die Kinder sind mir zugeteilt worden. Seit kurzem lebt mein Sohn bei seinem Vater. Ich habe nichts dagegen. Ist das aber ohne den Segen der Vormundschaftsbehörde überhaupt erlaubt?
Ja. Kein Amt kann dagegen etwas einwenden. Ihr Sorgerecht wird aber durch den Umzug des Sohnes nicht aufgehoben. Wollen Sie jedoch im Einverständnis mit Ihrem Ex-Mann die Alimentenregelung ändern, das Sorgerecht aufteilen oder ganz auf den Vater übertragen, bedarf dies der Zustimmung durch die Vormundschaftsbehörde.
Ich habe das alleinige Sorgerecht. Mein Sohn verbringt Weihnachten bei seinem Vater. Muss ich dulden, dass auch seine neue Freundin dabei ist?
Ja, das müssen Sie. Der Vater kann an seinen Besuchsrechtstagen allein bestimmen, was er mit dem Sohn unternimmt und mit wem die beiden zusammenkommen. Das gilt auch für das Weihnachtsfest. Dabei sollte er sich auch an den Wünschen des Sohnes orientieren und darauf achten, dass er sich nicht zurückgesetzt fühlt. Ein Ausschluss der Freundin von der gemeinsamen Weihnachtsfeier wäre nur in Ausnahmesituationen möglich, etwa wenn die Freundin gegenüber dem Sohn gewalttätig wäre. Ein solches Verbot könnte allerdings nur die Vormundschaftsbehörde aussprechen.
Ich habe einen 16-jährigen Sohn, Sein Vater und ich waren nie verheiratet, deshalb haben wir einen Unterhaltsvertrag. Nun zieht mein Sohn zu seinem Vater. Kann jetzt mein Ex-Partner die Unterhaltszahlungen an mich einfach einstellen?
Nein. Der Vater kann die Zahlungen nicht eigenmächtig stoppen, auch wenn der Sohn nun bei ihm wohnt. In dieser Situation gibt es zwei Möglichkeiten:
Entweder Sie beide einigen sich einvernehmlich auf den Verzicht oder eine Reduktion der zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge. Diese Vereinbarung muss dann noch von der Vormundschaftsbehörde genehmigt werden.
Oder der Vater verlangt vom zuständigen Gericht eine Abänderung oder Aufhebung der Alimente.
Entweder Sie beide einigen sich einvernehmlich auf den Verzicht oder eine Reduktion der zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge. Diese Vereinbarung muss dann noch von der Vormundschaftsbehörde genehmigt werden.
Oder der Vater verlangt vom zuständigen Gericht eine Abänderung oder Aufhebung der Alimente.
Jedes zweite Wochenende habe ich das Besuchsrecht für meine drei Kinder. Meine Ex-Frau verlangt, dass ich sie abhole und wieder bringe. Sollte sie nicht wenigstens einen Weg übernehmen?
Nein. Als Besuchsberechtigter sind Sie verpflichtet, die Kinder an ihrem Wohnort abzuholen und wieder zurückzubringen. Wenn die Kinder alt genug sind, können sie mit öffentlicher Verkehrsmitteln zu Ihnen kommen. Die Kosten dafür müssen Sie übernehmen.
Mein Mann und ich haben uns getrennt. Vor Jahren haben wir einen Ehevertrag abgeschlossen. Darin haben wir uns gegenseitig begünstigt, d.h. im Todesfall erhält der überlebende Partner die ganze Errungenschaft. Gilt der Ehevertrag noch?
Ja.
Wenn sich die Ehepartner einig sind, können sie sich trennen, ohne das Gericht einzuschalten. Das blosse Getrenntleben ändert aber nichts an der Gültigkeit der Vorschlagsklausel (Errungenschaft). Stirbt einer der beiden, erhält der andere den gesamten Vorschlag. Um dies zu ändern, müssen die Ehepartner den Ehevertrag ausdrücklich aufheben. Dieser Aufhebungsvertrag muss öffentlich beurkundet werden (Beurkundung durch Notar).
Wenn sich die Ehepartner einig sind, können sie sich trennen, ohne das Gericht einzuschalten. Das blosse Getrenntleben ändert aber nichts an der Gültigkeit der Vorschlagsklausel (Errungenschaft). Stirbt einer der beiden, erhält der andere den gesamten Vorschlag. Um dies zu ändern, müssen die Ehepartner den Ehevertrag ausdrücklich aufheben. Dieser Aufhebungsvertrag muss öffentlich beurkundet werden (Beurkundung durch Notar).
Mein Mann und ich sind seit fünf Jahren geschieden und haben zwei gemeinsame Kinder. Seit vier Monate bezahlt mein Mann die Alimente nicht mehr, da er - wie er sagt - in einer finanziellen Krise steckt. Darf ich in diesem Fall das Besuchsrecht verweigern?
Nein. Die Eltern (in den meisten Fällen ist es die Mutter) dürfen das Besuchsrecht nicht als Druckmittel verwenden. Dem Besuchsberechtigten (in der Regel ist es der Vater) steht - unabhängig von der Pflicht, Alimente zu bezahlen - dieses Recht zu. Ausserdem haben die Kinder Anrecht auf persönlichen Kontakt zum Vater.
Meine Ex-Frau will mit unseren zwei Kindern nach Italien ziehen. Sie hat das Sorgerecht. Die Kinder waren jedes zweite Wochenende bei mir. Mit dieser Entscheidung bin ich nicht einverstanden. Kann ich mich dagegen wehren?
Nein.
Zwar muss Ihre Ex-Frau Sie rechtzeitig über wichtige Entscheidungen im Leben der Kinder informieren und anhören. Sie haben aber nur ein Mitspracherecht und kein Mitentscheidungsrecht, da Ihre Ex-Frau gemäss Scheidungsurteil das alleinige Sorgerecht hat.
Das heisst: Ob Sie mitreden können, hängt einzig vom Wohlwollen Ihrer Ex-Frau ab. Sollte sie auf Ihre Bedenken nicht eingehen, können Sie am Entscheid nichts ändern. Dies selbst dann, wenn wegen der räumlichen Distanz Ihr Besuchsrecht erschwert oder gar verunmöglicht wird.
Anders wäre es nur beim gemeinsamen Sorgerecht. Hier können Eltern auch nach der Scheidung nur gemeinsam über einen Wohnortswechsel der Kinder entscheiden.
Trotzdem, besprechen Sie mit Ihrer Ex-Frau, wie das Besuchsrecht künftig aussehen könnte. So gibt es die Möglichkeit, dass die Kinder die Schulferien meist bei Ihnen verbringen. Oder dass Sie die Kinder in gewissen Abständen besuchen.
Selbstverständlich sind dabei die Wünsche und Interessen der Kinder zu berücksichtigen. Es ist ratsam, auch den telefonischen Kontakt mit den Kindern sowie die Verteilung von Hin- und Rückreisekosten zu regeln.
Zwar muss Ihre Ex-Frau Sie rechtzeitig über wichtige Entscheidungen im Leben der Kinder informieren und anhören. Sie haben aber nur ein Mitspracherecht und kein Mitentscheidungsrecht, da Ihre Ex-Frau gemäss Scheidungsurteil das alleinige Sorgerecht hat.
Das heisst: Ob Sie mitreden können, hängt einzig vom Wohlwollen Ihrer Ex-Frau ab. Sollte sie auf Ihre Bedenken nicht eingehen, können Sie am Entscheid nichts ändern. Dies selbst dann, wenn wegen der räumlichen Distanz Ihr Besuchsrecht erschwert oder gar verunmöglicht wird.
Anders wäre es nur beim gemeinsamen Sorgerecht. Hier können Eltern auch nach der Scheidung nur gemeinsam über einen Wohnortswechsel der Kinder entscheiden.
Trotzdem, besprechen Sie mit Ihrer Ex-Frau, wie das Besuchsrecht künftig aussehen könnte. So gibt es die Möglichkeit, dass die Kinder die Schulferien meist bei Ihnen verbringen. Oder dass Sie die Kinder in gewissen Abständen besuchen.
Selbstverständlich sind dabei die Wünsche und Interessen der Kinder zu berücksichtigen. Es ist ratsam, auch den telefonischen Kontakt mit den Kindern sowie die Verteilung von Hin- und Rückreisekosten zu regeln.
Meine Exfrau heiratet in nächster Zeit ihren Lebenspartner. Kann ich die Alimentenzahlungen nach ihrer Hochzeit an sie einstellen?
JA. Das Zivilgesetzbuch (ZGB) sieht vor, dass die Zahlungspflicht in diesem Fall automatisch erlischt. Nach der Heirat Ihrer Exfrau müssen Sie nicht mehr bezahlen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn im Scheidungsurteil ausdrücklich etwas anderes festgehalten ist. Doch das kommt selten vor.
Übrigens: Auch ohne Hochzeit müssen Sie keine Alimente mehr bezahlen, wenn Ihre Exfrau mit ihrem Partner im selben Haushalt lebt und die Lebengemeinschaft "eheähnlich" ist. Wann das zutrifft, ist im Gesetz nicht geregelt. Eventuell haben Sie eine Regelung in Ihrem Scheidungsurteil getroffen. Wenn nicht, dürfen Sie die Zahlungen nur einstellen, wenn die Exfrau einverstanden ist (schriftlich vereinbaren!) oder das Gericht die Erlaubnis erteilt (Abänderungsklage). Die bisherige Praxis zeigt, was die Gerichte als "eheähnliches" Konkubinat auslegen: in der Regel, wenn die Wohn- und Lebensgemeinschaft bereits fünf Jahre dauert - oder wenn das Paar mit einem gemeinsamen Kind zusammenlebt oder gemeinsames Wohneigentum kauft.
Übrigens: Auch ohne Hochzeit müssen Sie keine Alimente mehr bezahlen, wenn Ihre Exfrau mit ihrem Partner im selben Haushalt lebt und die Lebengemeinschaft "eheähnlich" ist. Wann das zutrifft, ist im Gesetz nicht geregelt. Eventuell haben Sie eine Regelung in Ihrem Scheidungsurteil getroffen. Wenn nicht, dürfen Sie die Zahlungen nur einstellen, wenn die Exfrau einverstanden ist (schriftlich vereinbaren!) oder das Gericht die Erlaubnis erteilt (Abänderungsklage). Die bisherige Praxis zeigt, was die Gerichte als "eheähnliches" Konkubinat auslegen: in der Regel, wenn die Wohn- und Lebensgemeinschaft bereits fünf Jahre dauert - oder wenn das Paar mit einem gemeinsamen Kind zusammenlebt oder gemeinsames Wohneigentum kauft.
Meine Frau und ich leben seit drei Jahren getrennt und nächstens werden wir die Scheidung einreichen. Vor Jahren haben wir einen Ehevertrag abgeschlossen. Was geschieht mit dem Vertrag bei einer Scheidung?
Nach Rechtskraft des Scheidungsurteils erlöschen die eherechtlichen Ansprüche an den Ex-Partner. Eheverträge sind nach der Scheidung nicht mehr gültig.
Seit meiner Scheidung zahle ich Alimenten. Nun hat sich bei meiner Ex-Frau einiges geändert (arbeitet 100%; beide Kinder sind in der Lehre). An einer gütlichen Regelung ist sie nicht bereit. Welches Gericht ist für die Abänderung zuständig?
Dafür ist sowohl das Gericht an Ihrem Wohnort (klagende Partei) als auch das Gericht am Wohnort Ihrer Ex-Frau (beklagte Partei) zuständig.
Soeben habe ich mich von meinem Mann scheiden lassen. Das gemeinsame Haus hat er übernommen. Trotzdem hafte ich immer noch für die Hypothek. Kann ich von der Bank verlangen, dass sie mich aus dem Vertrag entlässt?
Sie können die Bank auf jeden Fall anfragen. Doch die Bank wird Sie nicht so einfach gehen lassen.
Solidarhaftung bedeutet, dass beide Schuldner je für die gesamte Hypothek geradestehen müssen. Das Finanzinstitut kann entscheiden, von wem sie den Kredit und die Zinsen einfordern will. Im Normalfall belastet sie damit das Konto Ihres Exgatten. Ist dort aber nichts zu holen, müssen Sie zahlen und den Betrag von Ihrem Exgatten zurückfordern. Für das Finanzinstitut bedeuten zwei Schuldner mehr Sicherheit als nur ein einziger.
Verständlicherweise wollen Sie nicht für ein Haus haften, das Ihnen nicht mehr gehört. Aufgrund Ihrer Anfrage wird die Bank prüfen, ob sie die Hypothek an Ihren Exgatten allein vergeben kann. Im besten Fall schliesst sie mit ihm einen neuen Vertrag ab. Dann haften Sie nicht mehr. Falls er jedoch Unterhaltszahlungen leisten muss und sein verfügbares Einkommen eher knapp ist, wird Ihr Gesuch vermutlich abgelehnt.
Hat Ihr Exgatte all diese Möglichkeiten nicht, kommen Sie nur aus dem Hypothekarvertrag heraus, wenn er das Haus verkauft.
Die Bank muss reagieren
Übrigens, wenn Haus und Hypothek im Scheidungsurteil Ihrem Ehemann zugesprochen werden, muss die Bank innerhalb eines Jahres nach der Umschreibung im Grundbuch auf der Solidarhaftung bestehen. Tut sie das nicht, sind Sie nicht mehr haftbar. Sie können jedoch davon ausgehen, dass die Bank diese Frist nicht ungenutzt verstreichen lässt.
Solidarhaftung bedeutet, dass beide Schuldner je für die gesamte Hypothek geradestehen müssen. Das Finanzinstitut kann entscheiden, von wem sie den Kredit und die Zinsen einfordern will. Im Normalfall belastet sie damit das Konto Ihres Exgatten. Ist dort aber nichts zu holen, müssen Sie zahlen und den Betrag von Ihrem Exgatten zurückfordern. Für das Finanzinstitut bedeuten zwei Schuldner mehr Sicherheit als nur ein einziger.
Verständlicherweise wollen Sie nicht für ein Haus haften, das Ihnen nicht mehr gehört. Aufgrund Ihrer Anfrage wird die Bank prüfen, ob sie die Hypothek an Ihren Exgatten allein vergeben kann. Im besten Fall schliesst sie mit ihm einen neuen Vertrag ab. Dann haften Sie nicht mehr. Falls er jedoch Unterhaltszahlungen leisten muss und sein verfügbares Einkommen eher knapp ist, wird Ihr Gesuch vermutlich abgelehnt.
Hat Ihr Exgatte all diese Möglichkeiten nicht, kommen Sie nur aus dem Hypothekarvertrag heraus, wenn er das Haus verkauft.
Die Bank muss reagieren
Übrigens, wenn Haus und Hypothek im Scheidungsurteil Ihrem Ehemann zugesprochen werden, muss die Bank innerhalb eines Jahres nach der Umschreibung im Grundbuch auf der Solidarhaftung bestehen. Tut sie das nicht, sind Sie nicht mehr haftbar. Sie können jedoch davon ausgehen, dass die Bank diese Frist nicht ungenutzt verstreichen lässt.
Unser 12-jähriger Enkel will nicht mehr zu seinem Vater, unser Sohn, gehen. Haben wir Grosseltern auch ein Besuchsrecht gegenüber unserm Enkel?
Nicht grundsätzlich. Die Grosseltern können in ganz seltenen Ausnahmefällen ein Besuchsrecht durchsetzen und das auch nur, wenn dies dem Kindeswohl dient.
Vormundschaft
Bei meinem 36-jährigen Bruder wird mit grosser Wahrscheinlichkeit eine vormundschaftliche Massnahme angeordnert. Kann er Einfluss auf die Wahl der Betreuungsperson nehmen?
Ja. Die von einem Vormundschaftsverfahren betroffene Person hat ein Mitspracherecht. So steht es im Zivilgesetzbuch (ZGB). Die Vormundschaftsbehörde ist verpflichtet, Ihren Bruder im Verlauf des Verfahrens nach seinen Vorschlägen zu fragen. Lehnt sie seinen Wunsch ab, muss sie ihren Entscheid begründen können.
Ein Vertrauensverhältnis zwischen der Betreuungsperson und dem von ihr betreuten Menschen ist die Grundlage für einen positiven Verlauf der Massnahme. Eine Person aus dem Umfeld des Betroffenen ist jedoch den Anforderungen nicht unbedingt - aber nicht auszuschliessen - gewachsen, die das Amt des Vormunds, Beirats oder Beistands umfasst. Besteht eine zu enge Beziehung und damit zu wenig Distanz zur betreuten Person, leidet die Objektivität. Eine Betreuungsperson hat primär die Interessen der beistandsbedürftigen Person zu wahren - und nicht ihre eigenen.
Ein Vertrauensverhältnis zwischen der Betreuungsperson und dem von ihr betreuten Menschen ist die Grundlage für einen positiven Verlauf der Massnahme. Eine Person aus dem Umfeld des Betroffenen ist jedoch den Anforderungen nicht unbedingt - aber nicht auszuschliessen - gewachsen, die das Amt des Vormunds, Beirats oder Beistands umfasst. Besteht eine zu enge Beziehung und damit zu wenig Distanz zur betreuten Person, leidet die Objektivität. Eine Betreuungsperson hat primär die Interessen der beistandsbedürftigen Person zu wahren - und nicht ihre eigenen.
Ich bin 43 Jahre alt und vor rund zehn Jahren bekam ich eine Vormundin, weil ich mit dem Leben überfordert war. Jetzt geht es mir wieder gut und bin in der Lage, für mich selber zu sorgen. Kann die Vormundschaft wieder aufgehoben werden?
Ja.
Sobald der Grund für eine vormundschaftliche Massnahme nicht mehr besteht, muss sie aufgehoben werden. Wird die Vormundschaftsbehörde nicht von sich aus tätig, können Sie die Auflösung verlangen. Die Behörde ist verpflichtet, Ihr Gesuch zu prüfen und Ihnen den Entscheid, mit Rechtsmittelbelehrung, mitzuteilen.
In ihren Abklärungen stützt sich die Vormundschaftsbehörde nicht nur auf Ihren Wunsch, sondern prüft das Anliegen sehr gründlich. Unter Umständen holt sie Berichte von Fachpersonen ein. Besprechen Sie Ihren Wunsch auch mit Ihrer Vormundin. Ist sie der gleichen Ansicht wie Sie, kann sie gleich selber beantragen, dass die Vormundschaft aufgehoben oder in eine mildere Massnahme, fallls es angebracht ist in Form einer Beistandschaft, umgewandelt wird.
Sobald der Grund für eine vormundschaftliche Massnahme nicht mehr besteht, muss sie aufgehoben werden. Wird die Vormundschaftsbehörde nicht von sich aus tätig, können Sie die Auflösung verlangen. Die Behörde ist verpflichtet, Ihr Gesuch zu prüfen und Ihnen den Entscheid, mit Rechtsmittelbelehrung, mitzuteilen.
In ihren Abklärungen stützt sich die Vormundschaftsbehörde nicht nur auf Ihren Wunsch, sondern prüft das Anliegen sehr gründlich. Unter Umständen holt sie Berichte von Fachpersonen ein. Besprechen Sie Ihren Wunsch auch mit Ihrer Vormundin. Ist sie der gleichen Ansicht wie Sie, kann sie gleich selber beantragen, dass die Vormundschaft aufgehoben oder in eine mildere Massnahme, fallls es angebracht ist in Form einer Beistandschaft, umgewandelt wird.
Ich bin nicht verheiratet und erwarte ein Kind. Ich hatte nur eine kurze Affäre mit dem Vater des Kindes. Er will das Kind nicht und wird es nicht anerkennen. Mir ist es auch recht. Kann ich gezwungen werden zu sagen, wer der Vater des Kindes ist?
Jedes Kind hat das Recht, seinen Vater zu kennen. Deshalb ernennt die Vormundschaftsbehörde für ein nichteheliches Kind automatisch einen Beistand, wenn es nicht innert etwa eines Monats nach der Geburt von (s)einem Vater anerkannt wird. Der Beistand hat dann die Aufgabe herauszufinden, wer der Vater des Kindes ist, und dafür zu sorgen, dass dieser es anerkennt oder dass ein entsprechendes Vaterschaftsurteil ergeht - und zwar unabhängig davon, ob dies im Interesse des Vaters, der Mutter oder des Kindes liegt.
Um in Erfahrung zu bringen, wer der Vater des Kindes ist, wird der Beistand in erster Linie die Mutter befragen. Diese ist an sich verpflichtet, den Namen des Vaters zu nennen. Sie darf aber nicht mit rechtlichen Mitteln dazu gezwungen werden. Es darf ihr also zum Beispiel nicht angedroht werden, dass ihr ansonsten das Sorgerecht oder die Obhut entzogen werden.
Als Mutter müssen Sie sich jedoch bewusst sein, dass Ihre Weigerung, den Vater zu nennen, wichtige finanzielle und persönliche Konsequenzen hat. So kann etwa kein Unterhaltsvertrag geschlossen werden, und es besteht keine Erbberechtigung zwischen Vater und Kind; die Vaterlosigkeit kann sich anderseits auch psychisch auf das Kind auswirken.
Nach zwei Jahren offiziell vaterlos:
Bleiben Sie standhaft bei Ihrer Weigerung, den Namen des Vaters bekannt zu geben, und bestehen trotz zumutbaren anderweitigen Abklärungen keine ernsthaften Anhaltspunkte für die Vaterschaft eines bestimmten Mannes, hebt die Vormundschaftsbehörde die Beistandschaft nach zwei Jahren auf. Das Kind gilt dann nach rechtlichen Gesichtspunkten als vaterlos.
Das Kind kann jedoch noch bis ein Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit eine Vaterschaftsklage erheben, sofern es weiss, wer sein Vater sein könnte. Eine Vaterschaftsklage gegen unbekannt gibt es aber nicht.
Um in Erfahrung zu bringen, wer der Vater des Kindes ist, wird der Beistand in erster Linie die Mutter befragen. Diese ist an sich verpflichtet, den Namen des Vaters zu nennen. Sie darf aber nicht mit rechtlichen Mitteln dazu gezwungen werden. Es darf ihr also zum Beispiel nicht angedroht werden, dass ihr ansonsten das Sorgerecht oder die Obhut entzogen werden.
Als Mutter müssen Sie sich jedoch bewusst sein, dass Ihre Weigerung, den Vater zu nennen, wichtige finanzielle und persönliche Konsequenzen hat. So kann etwa kein Unterhaltsvertrag geschlossen werden, und es besteht keine Erbberechtigung zwischen Vater und Kind; die Vaterlosigkeit kann sich anderseits auch psychisch auf das Kind auswirken.
Nach zwei Jahren offiziell vaterlos:
Bleiben Sie standhaft bei Ihrer Weigerung, den Namen des Vaters bekannt zu geben, und bestehen trotz zumutbaren anderweitigen Abklärungen keine ernsthaften Anhaltspunkte für die Vaterschaft eines bestimmten Mannes, hebt die Vormundschaftsbehörde die Beistandschaft nach zwei Jahren auf. Das Kind gilt dann nach rechtlichen Gesichtspunkten als vaterlos.
Das Kind kann jedoch noch bis ein Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit eine Vaterschaftsklage erheben, sofern es weiss, wer sein Vater sein könnte. Eine Vaterschaftsklage gegen unbekannt gibt es aber nicht.
Seit der Scheidung habe ich das alleinige Sorgerecht für unsere Tochter. Im Fall meines Todes wäre mein Bruder bereit, für sie zu sorgen. Kann ich testamentarisch bestimmen, dass er und nicht der Vater meiner Tochter das Sorgerecht erhält?
Nein, Sie haben kein Bestimmungsrecht.
Sollten Sie sterben, bräuchte Ihre unmündige Tochter einen neuen gesetzlichen Vertreter, der für sie verantwortlich wäre. Die Vormundschaftsbehörde Ihres Wohnortes müsste entweder einen Vormund ernennen oder das Sorgerecht dem Vater übertragen.
Sie können bei dieser Behörde den Wunsch deponieren, dass im Falle Ihres Ablebens Ihr Bruder die Vormundschaft übernimmt. Die Behörde ist allerdings nicht an ein solches Begehren gebunden. Vielmehr müsste sie nach Ihrem Tod aufgrund der konkreten Verhältnisse prüfen, welches die beste Lösung für Ihr Kind wäre. Wenn Ihre Tochter urteilsfähig ist, müsste jedoch in erster Linie auch auf ihre Meinung Rücksicht genommen werden.
Sollten Sie sterben, bräuchte Ihre unmündige Tochter einen neuen gesetzlichen Vertreter, der für sie verantwortlich wäre. Die Vormundschaftsbehörde Ihres Wohnortes müsste entweder einen Vormund ernennen oder das Sorgerecht dem Vater übertragen.
Sie können bei dieser Behörde den Wunsch deponieren, dass im Falle Ihres Ablebens Ihr Bruder die Vormundschaft übernimmt. Die Behörde ist allerdings nicht an ein solches Begehren gebunden. Vielmehr müsste sie nach Ihrem Tod aufgrund der konkreten Verhältnisse prüfen, welches die beste Lösung für Ihr Kind wäre. Wenn Ihre Tochter urteilsfähig ist, müsste jedoch in erster Linie auch auf ihre Meinung Rücksicht genommen werden.
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